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Startseite » EDRi-gram Nr. 10.8, 25. April 2012

Youtube verliert im Fall gegen GEMA

Verfasst von sac am 29. April 2012 - 12:30
  • Copyright / Urheberrecht
  • Deutschland
  • Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
  • Rechtsprechung
  • Verwertungsgesellschaften


Dieser Artikel ist auch verfügbar auf:
Englisch: YouTube loses a case in Germany to collective society Gema

Am 20. April 2012 entschied ein deutsches Gericht, dass Youtube zumindest einer Störerhaftung unterliegt, wenn seine User urheberrechtlich geschütztes Material auf die Plattform hochladen. Vor Gericht gebracht wurde der Fall von der Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) im Jahr 2010.

Youtube hatte in diesem Fall argumentiert, es habe alle nötigen Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen gesetzt und sei gar nicht haftbar sei für die Verstöße nicht haftbar, weil da es nur eine Hosting-Plattform zur Verfügung stelle.

Das Hamburger Gericht stellte aber fest, dass Youtube durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform in Bezug auf die sieben urheberrechtlich geschützten Videos einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet. (Eine sog. „Täterhaftung“ wurde aber verneint.)

Zudem habe die Plattform zu wenig getan, um die geschützten Videos „zeitnah“ zu löschen, nachdem der Rechteinhaber Youtube auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht habe. Das Gericht entschied weiters, dass Youtube zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen neben dem bestehenden Content-ID-Programm einen Wortfilter installieren muss, der Uploads von Videos verhindert, an welchen die Gema Rechte hält..

Nach Ansicht des zuständigen Richters Heiner Steeneck ist die Entscheidung im Sinne beider Parteien, da die GEMA auch eine Kontrolle von in der Vergangenheit hochgeladenen Videos verlangt hatte, dies aber abgelehnt wurde. „Youtube ist in diesem Fall nicht der Täter, denn das sind die Personen, die illegal Songs auf die Plattform laden. Deshalb muss Youtube auch keine früheren Videouploads durchsuchen, sondern nur dann aktiv werden, wenn es über einen möglichen Verstoß in Kenntnis gesetzt wurde“, führt der Richter weiter aus.

„Der Spruch des Gerichts bestätigt, dass Youtube als Hosting-Plattform nicht die Kontrolle aller Uploads auferlegt werden kann“, kommentiert ein Sprecher von Youtube, und fügt hinzu, dass Youtube „bemüht ist, eine Lösung für das Lizenz-Problem in Deutschland zu finden, von der Künstler, Komponisten, Autoren, Herausgeber und Plattenlabels und die Youtube Gemeinde gleichermaßen profitieren“.

Die Entscheidung des Landesgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da noch Berufung bei einem höheren Landgericht und in der Folge beim Obersten Bundesgericht eingelegt werden könnte: Weder Youtube noch die GEMA haben bisher geäußert, ob sie die Entscheidung annehmen oder dagegen berufen wollen.

* Urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers – Urteil im Rechtsstreit GEMA gegen YouTube vor dem Landgericht Hamburg (20.04.2012)
* YouTube loses court battle over music clips (20.04.2012)
* YouTube Liable For Copyright Infringements, Court Rules (20.04.2012)
* GEMA vs YouTube - what the Hamburg court really said... (21/04.2012)
* Die Songs, die Youtube löschen muss

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