Französischer Beschluss gegen die Videoaustausch-Plattform DailyMotion

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Fr, 20/07/2007 - 15:49

Am 13. Juli 2007 entschied ein französisches Gericht in einer Fälschungsklage gegen das französische Unternehmen DailyMotion, zweite weltführende Videoaustausch-Plattform nach YouTube. Die rechtliche Aktion wurde initiiert durch den Regisseur, den Produzent und den Vertriebshändler eines Filmes, der von einem User der DailyMotion-Plattform online gestellt wurde. Das Gerichtsurteil basiert zur Gänze auf dem französischen Gesetz für Digitale Wirtschaft (LCEN) und nicht auf dem Urheberrechtsgesetz (DADVSI). Die Bestimmungen des LCEN bezüglich der Haftbarkeit von ISPs sind eine direkte Transposition der EU E-Commerce-Richtlinie. Dieses Urteil wird vermutlich eine bedeutende Wende in den rechtlichen Qualifikationen von web2.0 Diensten hervorrufen.

Das Gericht erkennt an, dass DailyMotion kein Anbieter von Inhalten ist, wie die Kläger behaupten, sondern nur ein Host-Provider ohne jegliche Zweideutigkeit, auch wenn sein ökonomisches Modell auf Werbeeinnahmen basiert, wobei die Nutzung der Plattform kostenlos ist. Daher ist seine Haftbarkeit, gemäß dem LCEN und Artikel 15 der Richtlinie, begrenzt. Die zweite Folgerung des Gerichts, ebenfalls nach nationaler und EU Gesetzgebung, ist, dass DailyMotion keine generelle Verpflichtung zur Überwachung illegaler Inhalte oder illegaler Aktivitäten hat, solange es als Host-Provider seine Dienste anbietet.

Jedoch führt das Urteil Neuerungen ein, indem es diese Haftbarkeitsbegrenzung im Falle von DailyMotion nicht als zutreffend ansieht, da die illegalen Aktivitäten seiner User „vom Host-Provider selbst hervorgerufen oder generiert wurden“. Das Gericht argumentiert, dass „der Erfolg des Unternehmens notwendigerweise die Verbreitung von öffentlich bekannten Werken voraussetzt, bloß um das Publikum zu vergrößern und entsprechend Einnahmen durch Werbung zu sichern.“

Gemäß dem französischen EDRI-Mitglied IRIS, „ist diese rechtliche Qualifikation von ISPs ohne eine generelle Verpflichtung zur Überwachung von illegalen Aktivitäten, aber mit einer generellen Kenntnis von illegalen Aktivitäten, basierend auf einem gegebenen ökonomischen Modell, neu und weder in den Bestimmungen des LCEN noch in denen der E-Commerce-Richtlinie enthalten“.

Während DailyMotion die sofortige Einführung des „Audible Magic“-Systems ankündigte, um das Uploaden von Inhalten der schwarzen Liste einer Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Werken zu verbieten, warnt IRIS vor dieser mutmaßlichen Kontrolle der Inhalte und der Nutzung des Filtern als Wundermittel im Kampf gegen rechtwidrige Inhalte. Laut dem NGO für digitale Rechte, sollten sich derartige Austauschplattformen für Inhalte strikt an ihre Aktivität als Host-Provider halten und ihre Einnahmen lediglich durch das Anbieten von Raum zur Unterbringung von Inhalten, unter der alleinigen Verantwortung ihrer Nutzer, beziehen. IRIS zufolge macht diese angebliche „kostenlose“ Nutzung von Plattformen die Zuweisung der Haftbarkeit zwischen Plattformnutzer und -anbieter ungenau und stellt letztendlich eine Behinderung der Bewahrung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf Kommunikation und Information dar.

Französischen Medien zufolge wird DailyMotion dieses Urteil anfechten, obwohl das Unternehmen es „allgemein als positiv sieht, da zumindest sein Status als Host-Provider anerkannt wurde“.


TGI Paris ruling against DailyMotion
(französisch, 13.07.2007)


DailyMotion, condemned for counterfeit , will filter Internet users videos
(französisch, 17.07.2007)


IRIS - "DailyMotion case: the Paris TGI writes the LCEN2.0"
(französisch, 18.07.2007)

(Ein Beitrag von Meryem Marzouki, EDRI-Mitglied IRIS - Frankreich)

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