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EDRI-gram Nr. 5.8, 25. April 2007 |
ENDitorial: Der gläserne Suchtkranke in Österreich: die Qual der Wahl zwischen Therapie oder Datenschutz
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Mi, 25/04/2007 - 13:16
Am 1. März 2007 wurden die neue, höchst umstrittenen Novellen zur österreichischen Suchtgiftverordnung durch das Gesundheitsministerium in Kraft gesetzt, was zu einem Aufschrei der Entrüstung von Seiten der Ärztekammern, Apothekern und Datenschutzexperten führte. Der Entwurf war schon im Vorfeld der Einführung in 2006 heftig kritisiert worden; Dr Hans Haltmayer, Vizepräsident der Österreichischen Gesellschaft für die arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkranken (ÖGABS) hatte die Verordnung gar als einen „medizinischen Super GAU“ bezeichnet. Ein suchtkranker Patient kann sich demnach nur dann von einem Arzt behandeln lassen, wenn er zustimmt, dass der Mediziner die persönlichen vertraulichen Patientendaten weitergeben darf. Ansonsten wird keine Therapie durchgeführt. Befürworter der Novellen und der Gesetzgeber argumentieren, dass die Neuverordnungen und insbesondere die zentralisierten Überwachungs- und Kontrollmechanismen den Missbrauch der rezeptpflichtigen suchtgifthaltigen Arzneimittel erschweren bzw. verhindern sollen, sowie sog. Doctor Shopping, Mehrfachverschreibungen und den illegalen Handel mit Substitutionsmittel. Es trifft ebenfalls zu, dass umfassende Dokumentationen der angestrebten Qualitätssicherung- und steigerung von Substitutionstherapien zuträglich sein werden. Dr Franz Pietsch, nationaler Drogenkoordinator der Republik Österreich, äußert sich dazu folgendermaßen: „Unser Ziel, die Substitution weiter auszubauen, sehe ich nicht in Widerspruch mit den jetzt vorgenommenen restriktiven Regelungen. Diese wurden von zahlreichen Drogenexperten gewünscht und stellen, trotz kontroversieller Diskussionen, einen guten und fachlich ausgewogenen Konsens dar.“ Besonders skurril an den neuen Verordnungen ist jedoch die offensichtliche verpflichtende rechtliche Entmündigung der Patienten – und Ärzte – als Voraussetzung, damit eine Therapie begonnen werden kann. Insofern errichten die Neuerungen noch mehr Hürden für (ohnehin bereits stigmatisierten) Suchtkranken, anstatt dass sie einen leichteren und besseren Zugang zu den Betreuungsplätzen bieten. Haltmayer bringt es auf den Punkt: „Weniger Abhängige in den Praxen, mehr auf der Straße. Die größte Gefahr aber für sich und andere ist der unbehandelte Patient.“ Für Aufregung sorgen auch die restriktiven Neuerungen bei den Mitgaberegelungen: die Patienten müssen die Medikamente täglich unter der Aufsicht ihres Arztes oder Apothekers in dessen Räumlichkeiten einnehmen. Dadurch wird es für Suchtkranke schwierig, einer geregelten Arbeit nachzukommen; Ausnahmen zu dieser Regelung hängen von der Dauer der aufrecht erhaltenen Substitutionsbehandlung und einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ab. Obwohl Dr Pietsch betont, dass „diese Mitgaberegelungen [...] den Patienten keinesfalls in seinem Arbeits-, Wohn und sozialen Umfeld mehr als notwendig beeinträchtigen“ sollen, tragen sie dennoch ebenfalls dazu bei, dass es für Patienten noch schwieriger wird, die Substitutionsbehandlungen durchzuziehen, Die behandelnden Ärzte befinden sich ebenfalls in der Zwickmühle: nachdem sie es sich nun aussuchen können, ob sie lieber gegen das Ärztegesetz oder das Suchtmittelgesetz verstoßen, haben viele österreichische Ärzte bereits mit der Behandlung von Drogenkranken aufgehört – besonders für Patienten im ländlichen Raum bedeutet dies einen ungemein eingeschränkten Zugang zu den (ohnehin nicht sehr üppig gestreuten) Betreuungsplätzen. Im Vorfeld zu den Novellen hat MR Dr Rolf Jens, Vorsitzender der Sektion Ärzte für Allgemeinmedizin der Ärztekammer Wien, darauf hingewiesen: „Für uns Ärzte wird es unmöglich, Patienten – wie es im Ärztegesetz vorgeschrieben ist – state of the art, also dem Stand der Wissenschaft entsprechend, zu behandeln, ohne dabei gegen die Suchtgiftverordnung zu verstoßen. Die Substitutionstherapie wird für Ärzte viel schwieriger und äußerst riskant.“
orf.at: Ärzte geben Behandlung auf
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