Am 1. März 2007 wurden die neue, höchst umstrittenen Novellen zur österreichischen Suchtgiftverordnung durch das Gesundheitsministerium in Kraft gesetzt, was zu einem Aufschrei der Entrüstung von Seiten der Ärztekammern, Apothekern und Datenschutzexperten führte. Der Entwurf war schon im Vorfeld der Einführung in 2006 heftig kritisiert worden; Dr Hans Haltmayer, Vizepräsident der Österreichischen Gesellschaft für die arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkranken (ÖGABS) hatte die Verordnung gar als einen „medizinischen Super GAU“ bezeichnet. Ein suchtkranker Patient kann sich demnach nur dann von einem Arzt behandeln lassen, wenn er zustimmt, dass der Mediziner die persönlichen vertraulichen Patientendaten weitergeben darf. Ansonsten wird keine Therapie durchgeführt.
Mit anderen Worten: will man sich als Suchtkranker in Österreich einer Substitutionstherapie unterziehen, muss man den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden und auf den Datenschutz verzichten. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (vgl. § 23b/6 im Bundesgesetzblatt, Änderung der Suchtgiftverordnung) dar.
„Aus Datenschutzsicht ist diese Verordnung ist diese Drogenverordnung schlichtweg eine Katastrophe“, findet Hans Zeger von Arge Daten.
Besonders besorgniserregend ist die Verordnung punkto des verpflichtenden „Substitutionsnachweises“ für jeden Substitutionspatienten, eine Art Ausweis, in dem sog. Mindestdaten wie Substitutionsmittel, Dauer der Rezeptgültigkeit, Dosis, Abgabemodus und Mitgaberegelungen eingetragen werden müssen. Diese Daten werden in einem zentralen Register des Gesundheitsministeriums gespeichert (vgl. §23j). Der behandelnde Arzt hat alle Daten einer Substitutionsbehandlung in diesem Register einzutragen, einschließlich sensibler persönlicher Daten der Patienten.
Befürworter der Novellen und der Gesetzgeber argumentieren, dass die Neuverordnungen und insbesondere die zentralisierten Überwachungs- und Kontrollmechanismen den Missbrauch der rezeptpflichtigen suchtgifthaltigen Arzneimittel erschweren bzw. verhindern sollen, sowie sog. Doctor Shopping, Mehrfachverschreibungen und den illegalen Handel mit Substitutionsmittel. Es trifft ebenfalls zu, dass umfassende Dokumentationen der angestrebten Qualitätssicherung- und steigerung von Substitutionstherapien zuträglich sein werden. Dr Franz Pietsch, nationaler Drogenkoordinator der Republik Österreich, äußert sich dazu folgendermaßen: „Unser Ziel, die Substitution weiter auszubauen, sehe ich nicht in Widerspruch mit den jetzt vorgenommenen restriktiven Regelungen. Diese wurden von zahlreichen Drogenexperten gewünscht und stellen, trotz kontroversieller Diskussionen, einen guten und fachlich ausgewogenen Konsens dar.“
Besonders skurril an den neuen Verordnungen ist jedoch die offensichtliche verpflichtende rechtliche Entmündigung der Patienten – und Ärzte – als Voraussetzung, damit eine Therapie begonnen werden kann. Insofern errichten die Neuerungen noch mehr Hürden für (ohnehin bereits stigmatisierten) Suchtkranken, anstatt dass sie einen leichteren und besseren Zugang zu den Betreuungsplätzen bieten. Haltmayer bringt es auf den Punkt: „Weniger Abhängige in den Praxen, mehr auf der Straße. Die größte Gefahr aber für sich und andere ist der unbehandelte Patient.“
Die Implikationen für die Patienten liegen auf der Hand: wenn sie die Bedingungen des Substitutionsprogrammes nicht akzeptieren, erhalten sie eben keine Behandlung. Was bleibt ihnen also übrig? Eine solche Situation als Einwilligung der Patienten in die Verwendung persönlicher und sensibler Daten vorgesetzt zu bekommen, ist beunruhigend. Besonders bei Susbtitutionsprogrammen liegt die Ausfallsrate sehr hoch; sie wird weiter ansteigen, wenn die Überwachung der Programme derart verstärkt wird. Personen, die ein solches Programm benötigen, werden verständlicherweise versuchen, so wenig Aufmerksamkeit wie möglich auf ihre Probleme zu ziehen. Nun, da gegenwärtige oder potentielle Arbeitsgeber oder Vermieter ihre persönliche Daten einsehen könnten, ist es mehr als wahrscheinlich, dass viele Suchtkranke aus der Therapie aussteigen werden oder gar nicht erst in Anspruch nehmen. Darüber hinaus könnten Behörden bestimmte Sozialleistungen verweigern könnten, unter dem Hinweis, dass die Betroffenen als Substitutionspatienten im Substitutionsregister vermerkt seien.
Für Aufregung sorgen auch die restriktiven Neuerungen bei den Mitgaberegelungen: die Patienten müssen die Medikamente täglich unter der Aufsicht ihres Arztes oder Apothekers in dessen Räumlichkeiten einnehmen. Dadurch wird es für Suchtkranke schwierig, einer geregelten Arbeit nachzukommen; Ausnahmen zu dieser Regelung hängen von der Dauer der aufrecht erhaltenen Substitutionsbehandlung und einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ab. Obwohl Dr Pietsch betont, dass „diese Mitgaberegelungen [...] den Patienten keinesfalls in seinem Arbeits-, Wohn und sozialen Umfeld mehr als notwendig beeinträchtigen“ sollen, tragen sie dennoch ebenfalls dazu bei, dass es für Patienten noch schwieriger wird, die Substitutionsbehandlungen durchzuziehen,
Die behandelnden Ärzte befinden sich ebenfalls in der Zwickmühle: nachdem sie es sich nun aussuchen können, ob sie lieber gegen das Ärztegesetz oder das Suchtmittelgesetz verstoßen, haben viele österreichische Ärzte bereits mit der Behandlung von Drogenkranken aufgehört – besonders für Patienten im ländlichen Raum bedeutet dies einen ungemein eingeschränkten Zugang zu den (ohnehin nicht sehr üppig gestreuten) Betreuungsplätzen.
Im Vorfeld zu den Novellen hat MR Dr Rolf Jens, Vorsitzender der Sektion Ärzte für Allgemeinmedizin der Ärztekammer Wien, darauf hingewiesen: „Für uns Ärzte wird es unmöglich, Patienten – wie es im Ärztegesetz vorgeschrieben ist – state of the art, also dem Stand der Wissenschaft entsprechend, zu behandeln, ohne dabei gegen die Suchtgiftverordnung zu verstoßen. Die Substitutionstherapie wird für Ärzte viel schwieriger und äußerst riskant.“
Hans-Joachim Fuchs, ein Wiener Allgemeinmediziner, bereitet eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vor; er hegt Zweifel darüber, ob das neue Gesetz mit der österreichischen Verfassung übereinstimmt. In einem Interview mit der APA erklärte er, dass sich bereits über 20 Ärzte, Patienten und Angehörige seiner Petition angeschlossen hätten. Er sit zuversichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof zu einer Entscheidung finden würde, die Neuerungen oder Teile davon zu ändern.
Arge Daten teilt diese Ansicht: „Wir haben uns das aus juristischer Sicht sehr gründlich angeschaut und gesehen, dass es für diese umfassende Entbindung vom Ärztegeheimnis überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt,“ sagt Hans Zeger.
Aus dem Gesundheitsministerium heißt es hingegen, die Aufzeichnung der Daten diene dem Schutz und dem Wohle der Patienten; man denke nicht an eine Abänderung der Drogenverordnung.
Es sieht so aus, als müßten Suchtkranke in Österreich froh sein, überhaupt behandelt zu werden. Im Prinzip soll diese Randgruppe nun auf Grundrechte verzichten (und wer kommt als nächstes dran?).
Die Novellen stellen nur ein Beispiel in den immer dreisteren Vorstößen bei der Durchsetzbarkeit skurriler Grundrechtseingriffe dar: alarmierende Vorboten einer medizinischen Minimalversorgung, bei der auf Datenschutz, Privatsphäre und Menschenwürde verzichtet werden soll.
Arge Daten: “Therapie nur ohne Privatsphäre - der neue Weg in die Zwei-Klassen-Medizin“
ärtzemagazin: Substitution: Ein Rückschritt um Jahrzehnte droht
Plattform Drogentherapie: Rahmenbedingungen der neuen Drogenverordnung
Ärztewoche Online: Novelle zur Substitutionstherapie: Mehr Kontrolle, strengere Regeln
Neue Suchtgiftverordnung: Supergau oder Sturm im Wasserglas?
Bundesgesetzblatt der Republik Österreich, Änderung der Suchtgiftverordnung
orf.at: Ärzte geben Behandlung auf
Wiener Ärztekammer kritisiert Drogengesetz
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