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Startseite » EDRi-gram Nr. 5.7, 12. April 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte befindet: Das Überwachen der Internetaktivitäten von Angestellten verletzt die M

Verfasst von sac am 12. April 2007 - 16:02

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die walisische Regierung z.H. das Carmarthenshire College der Verletzung von Menschenrechten für schuldig befunden, weil es den Email- und Internetverkehr und Telefongespräche einer seiner Angestellten überwacht hat.
Da das College mit öffentlichen Geldern gefördert wird, hat Lynette Copland die Regierung wegen Verletzung des § 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verklagt, in dem es heißt, dass „jede Person das Recht darauf hat, dass ihr Privat- und Familienleben, ihr Heim und ihre Korrespondenz respektiert wird“.
Die Regierung entgegnete, dass die Überwachung durchgeführt worden war um festzustellen, ob Copland die Ressourcen des College übermäßig für ihre persönliche Kommunikation beansprucht hatte; das Gericht urteilte jedoch: „Der Gerichtshof ist vom Argument der Regierung nicht überzeugt, dass das College satzungsgemäß befugt war, „alles Nötige oder Zweckdienliche“ zur Schaffung höherer und weiterer Bildung zu unternehmen, und findet das Argument nicht überzeugend.“
Copland gab an, ihre Korrespondenz sei etwa 18 Monate lang vom Direktor des Colleges überwacht worden, der sogar mit einigen der Personen, mit denen sie gesprochen hatte, Kontakt aufgenommen hätte, um sich nach der Art ihrer Unterhaltungen zu erkundigen. Die Regierung räumte ein, dass Überwachungen stattgefunden hätten, die jedoch nur wenige Monate gedauert hätten.
Die Entscheidung des Gericht besagte, „in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts werden Telefonanrufe vom Firmengelände aus von den Begriffen „Privatleben“ und „Korrespondenz“ abgedeckt“ und, „daraus folgt logischerweise, dass Emails, die vom Arbeitsplatz aus verschickt werden, auf ähnliche Weise von §8 gedeckt werden sollten, gleich wie Informationen, die von der Überwachung des privaten Internetgebrauchs stammen.“
„In dem vorliegenden Fall war die Antragstellerin nicht gewarnt worden, dass ihre Anrufe überwacht würden, daher nahm sie natürlich an, jene Anrufe, die sie von ihrem Arbeitstelefon aus tätigte, unterlägen der Geheimhaltung. Die gleiche Erwartung sollte an die Emails und den Internetgebrauch der Antragstellerin stellen können.“
Das College verfügt über keinerlei Richtlinien, Angestellte darüber informieren zu müssen, dass sie überwacht werden, und Copland wurde in keinster Weise davor gewarnt.
„Die Entscheidung ist wichtig, weil sie die Notwenigkeit einer satzungsgemäßen Grundlage für jeden Eingriff bezüglich der privaten Nutzung einer Telekommunikationssystems durch einen Angestellten bekräftigt ... Die gesetzlichen Regelungen von Geschäftspraktiken (Teil von RIPA) erlauben es einem Arbeitgeber, Geschäftskommunikationen zu überwachen und abzuhören; daher wird vom Gericht gefolgert, dass die private Nutzung eines Telekommunikationssystems – mit der Annahme, dass diese unter akzeptable Verwendungsrichtlinien fällt – geschützt werden kann.“, sagte Dr Chris Pounder, ein Datenschutzspezialist bei Pinset Mansons.
Das Gericht sprach Copland €3000 an Schadensersatzzahlungen zu und €6000 an Kostenrückerstattung.

European Court of Human Rights - Copland vs. The United Kingdom(3.04.2007)

EU court rules monitoring of employee breached human rights (5.04.2007)

Court of Human Rights protects the private use of the Internet (4.04.2007)

Monitoring of employee breached human rights, says European court(4.04.2007)

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