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EDRI-gram - Nr 5.5, 14. März 2007 |
ENDitorial: Das Französische Kriminalitätsgesetz: die Gefahr für FoE liegt woanders
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Mi, 14/03/2007 - 14:38
Das neue französische Gesetz zur Vorbeugung von Delinquenz ist ein weiteres Vehikel, um Strafen zu verschlimmern und die Befügnisse der Polizei zu vergrößern, wenn das Gesetz durch die Nutzung des Internets verletzt wird. Das Hauptziel ist es, die Beschränkung der Strafverantwortung für 16 bis 18-jährige Minderjährige zu reduzieren und die Befugnisse von Bürgermeistern zu erweitern, indem man sie unter anderem mit normalerweise privaten Informationen über Familien und Minderjährige in komplizierten sozialen Situationen unterstützt. Wie in Frankreich mittlerweile üblich, war die parlamentarische Debatte Anlass dazu, verschiedene Bestimmungen zu inkludieren, die nur wenig mit dem Kern des Gesetzes zu tun haben. Das Gesetz bürdet den französischen ISPs neue Pflichten auf und vermindert ihre Haftungsbeschränkung, die aus der Transposition der E-Commerce Richtlinie resultiert. Zusätzlich zu ihrem Beitrag im Kampf gegen Hassreden, Verleumdung des Holocausts und Kinderpornographie, sollen ISPs die Behörden nun auch über jegliche Anstiftung zu Gewalt und Verletzung der Menschenwürde, die angeblich von ihren Abonnenten verübt und seitens der Internet-User gemeldet wurden, informieren (Artikel 40 des Gesetzes). Bei Glücksspielaktivitäten sollen französische ISPs ihre Abonnenten auf ausländische Glücksspiel-Websites aufmerksam machen, die laut französischem Recht als illegal eingestuft werden, ebenso wie auf die Strafen im Falle einer rechtswidrigen Glücksspieltätigkeit (wiederum Artikel 40). Falls diese Information fehlt, können französische ISPs zu bis zu einem Jahr Haft und 75000 Euro Bußgeld verurteilt werden. Weiters wird das Werben für unautorisierte Glücksspiele über jegliche Medien mit einem Bußgeld von 30000 Euro bestraft (Artikel 38). ISPs könnten auch mit Bestimmungen beschäftigt sein (Artikel 35), die Herausgeber oder standardmäßig Personen, die für die Verbreitung von Material verantwortlich sind, das für Minderjährige als schädlich gilt, verpflichten, ausdrücklich zu erwähnen, dass diese Materialien für Minderjährige verboten sind. Das Gesetz erzeugt auch neue Übertretungen und gewährt erweiterte Vorrechte für strafverfolgende Behörden. Die Nutzung der elektronischen Kommunikation, um Minderjährigen unter 15 Jahren „sexuelle Angebote“ zu machen, ist nun ein Verbrechen (Artikel 35), das mit zwei Jahren Haft und 30000 Euro Strafe (5 Jahre und 75000 Euro, falls das Angebot zu einem Treffen führt) geahndet wird. Eine neue Bestimmung, ebenfalls eingeführt durch Artikel 35, erweitert die Rechte der Exekutivbehörden, wie den Gebrauch von Pseudonymen, wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen an elektronischem Austausch teilnehmen; zu diesem Zweck dürfen sie nun auch illegale Inhalte zurückhalten und anbieten. Diese Möglichkeiten dürfen jedoch nicht für die Anstiftung zu einem Verbrechen genutzt werden. Schließlich wird die Erweiterung der Vorrechte strafverfolgender Behörden in Artikel 39 unterstützt, der dem Staatsanwalt (welcher in der Hierarchie dem Justizminister unterstellt ist) die Möglichkeit gibt, ein Notfall-Rechtsverfahren einzuleiten, um eine als rechtswidrig eingestufte Website zu schließen. Während diese Bestimmungen die freie Meinungsäußerung und den Respekt für die Rechtstaatlichkeit im Internet tatsächlich ernsthaft gefährden können, haben sie nicht so viel Aufmerksamkeit erregt wie die Bestimmungen, die Videoaufnahmen und die Dissemination von Gewalttaten – vom „freudvollen Schlagen“ zu Vergewaltigung – kriminalisieren (Artikel 44). Sofern die Aufnahmen nicht von professionellen Journalisten stammen oder von vornherein dazu bestimmt waren, als Beweismittel in einem Verfahren zu dienen, gilt die Person, die solche Handlungen bewusst aufnimmt, als Mittäter und wird je nach Handlung als solcher bestraft. Die Dissemination von derartigen Aufnahmen wird mit 5 Jahren Haft und 75000 Euro Bußgeld geahndet. Einige französische Organisationen (Wikimedia Frankreich, Reporter ohne Grenzen, und die Odebi League) machen darauf aufmerksam, dass diese Bestimmung den „Bürger-Journalismus“ gefährden würde, vor allem wenn Bürger Polizeigewalt aufzeichnen, wie z.B. bei Straßendemonstrationen. Die Odebi League versucht diese These sogar in ihrer nächsten Pressemitteilung zu demonstrieren, indem sie aufzeigt, dass zu den genannten Gewalthandlungen auch solche seitens „Vetreter des Staates“ zählen. Bleibt nur noch zu sagen, dass die Strafe übertrieben ist, wenn man der Tatsache Beachtung schenkt, dass die Aufzeichnung und Weitergabe von Gewalthandlungen oftmals durch Minderjährige, manchmal äußerst junge Personen, vorgenommen werden, und dass genau dieses Missverhältnis der Grund dafür ist weshalb das ganze Gesetz und nicht nur diese Bestimmung angeklagt und seitens der Menschenrechtsorganisationen bekämpft werden sollte. Weiters sollte der Begriff des „Bürger-Journalismus“ diskutiert werden; vor allem die Frage, was die legalen, soziologischen und politischen Auswirkungen auf die Assimilierung der freien Meinungsäußerung (welche jedem Bürger zusteht) auf Journalismus (welches eine professionelle Tätigkeit ist, das einige Aufgaben umfasst, ungeachtet der Pressefreiheit) sind. Aber das ist eine andere Geschichte...
(Ein Beitrag von Meryem Marzouki, EDRI-Mitglied IRIS - Frankreich) Trackback URL für diesen Eintrag:http://www.unwatched.org/trackback/429
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