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EDRI-gram, Nr. 5.2, 31. Jänner 2007 |
Temporäre gerichtliche Verfügung gegen RapidShare.de
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Mi, 31/01/2007 - 19:56
GEMA, die deutsche Gesellschaft für musikalische Performance- und technische Reproduktionsrechte, erreichte eine temporäre gerichtliche Verfügung des Kölner Landesgerichts gegen die Betreiber von Datenaustauschdiensten RapidShare.de und RapidShare.com. Die sogenannten „Sharehoster“-Dienste operieren auf gleiche Weise, indem sie Usern erlauben Inhalte auf einen virtuellen Ablageplatz hochzuladen und den betreffenden Inhalt somit öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollen jedoch urheberrechtsgeschützte Arbeiten von GEMA-Mitgliedern „auf eine ungesetzliche Art und Weise“ verwendet haben. GEMA forderte RapidShares Betreiber auf die Anzahl der urheberrechtsgeschützten, aber momentan ohne Lizenz gespeicherten, Dateien von GEMA-Künstlern offen zu legen. Laut GEMA-Sprecher Hans-Herwig Geyer rühmt sich RapidShare.de damit ihren Usern 15 Millionen Dateien zu bieten. RapidShare behauptet keine Kontrolle oder Wissen über die, von ihren Usern hochgeladenen, Inhalte und somit keine rechtliche Verantwortung zu haben. Durch seine einstweilige Verfügung hat das Landesgericht Köln jedoch gegenüber dem Unternehmen klar gestellt, dass das Faktum dass die User und nicht die Betreiber der Dienste den Inhalt hochladen, rechtlich betrachtet die Haftpflicht des Betreibers für Verstöße gegen das Urheberrecht im Rahmen seiner Dienste nicht mindert.
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