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Startseite » EDRi-gram Nr. 4.24, 20. Dezember 2006

ENDitorial: Die AVMS Richtlinie – Fernsehen oder nicht-Fernsehen, das ist hier die Frage!

Verfasst von sac am 20. Dezember 2006 - 13:07

Die Diskussionen über die neue Richtlinie zu audiovisuellen Mediendiensten (Audiovisual Media Services Directive, AVMS) werden in den Instituten der Europäischen Union mit unverminderter Lebhaftigkeit fortgeführt. Bezüglich der Internetmedien ziehen der Ministerrat der Europäischen Union und das Europäische Parlament am gleichen Strang. Die Frage ist nur, wie lange noch.

Die neue Richtlinie, die von der Kommission im Dezember 2005 vorgeschlagen worden war (COM(2005)646) war dafür gedacht, die Fernsehen ohne Grenzen-Richtlinie zu modernisieren, die 1997 zum letzen Mal aktualisiert wurde. Neben den vorgeschlagenen liberalisierten Regeln für das klassische Fernsehen in den vieldiskutierten Fragen der Werbung oder der Produktplazierung, setzt die neue Richtlinie auch eine Regelung für sogenannte „Nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste“ ein, die auch das Internet mit einbezieht – eine Tatsache, die bis jetzt noch nicht viel öffentliches Interesse auf sich gezogen hat.
Die Verabschiedung der Richtlinie erfolgt im Mitentscheidungsverfahren, in dem sich sowohl der Rat als auch das Parlament am Prozess beteiligen.

Am 13. November legte der „Rat für Bildung, Jugend und Kultur“ einen ersten Allgemeinen Zugang vor, der Änderungen zum Entwurf der Kommission von Dezember 2005 vorsieht.
Am letzten Mittwoch, dem 13. Dezember, hat das Europäische Parlament in der ersten Gesetzeslesung einen legislativen Beschluss zur AVMS verabschiedet, der ebenfalls den Vorschlag der Kommission abändert.

Trotz der parallelen Diskussionen im Parlament und im Rat haben die beiden Körperschaften leicht auseinanderweichende Meinungen - selbst wenn sie dabei in die gleiche Richtung gehen - darüber, inwieweit die neue Richtlinie tatsächlich auf die Internetmedien anwendbar ist.

Die gute Nachricht ist, dass die derzeitige Definition von „nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten“ im Vergleich mit dem anfänglich vagen Entwurf der Kommission jetzt vom Parlament und vom Rat bereits beträchtlich eingegrenzt worden ist. Welche Internetdienste zukünftig durch diese EU-Richtlinie reguliert werden bleibt dennoch unklar.

Während der Rat in seinem allgemeinen Zugang es als „charakteristisch für Abrufdienste“ ansieht, dass sie „fernsehähnlich“ sind, und nichtkommerzielle Dienste wie „private Websites und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung von audiovisuellen Inhalten, die von privaten Nutzern zum Zwecke der gemeinsamen Benutzung und zum Austausch mit Interessensgemeinschaften erstellt werden“ nicht einschließt – und offensichtlich versucht, Einrichtungen wie YouTube auszuschließen -, ist das Parlament keineswegs so deutlich.

Der Text, der vom EP verabschiedet wurde, definiert audiovisuelle Mediendienste on- und offline immer noch etwas vage als Dienste, „deren Inhalte für die Fernsehübertragung geeignet sind, unabhängig von der Delivery Plattform“.

Aber auch das Parlament muss zugeben – in Übereinstimmung mit der Dienstdefinition des EU Abkommens -, dass nicht-wirtschaftlich Aktivitäten, „die normalerweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden wie Weblogs und andere Inhalte, die von Nutzern hergestellt werden oder jede Form von privater Korrespondenz wie E-Mails und private Websites“ in der Richtlinie nicht abgedeckt sind.

Das ist aber noch kein Grund zu Feiern. Der Bericht des Parlaments, der aus einer Reihe von Vorschlägen des Komitees für Kultur und Bildung unter der Zuständigkeit der Berichterstatterin Ruth Hieronymi zusammengestellt wurde, empfiehlt in vielen Punkten zusätzliche Regelungen zu dem ursprünglichen Entwurf der Kommission.

Zum Beispiel wurde das Recht auf Erwiderung für nicht-lineare Dienste eingeführt, sowie eine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, das Mediendienstanbieter Filtersysteme anbieten, und die Bedingung, dass die neuen Fernsehgeräte mit technische Vorrichtungen ausgestattet sind, mit denen gewisse Programme herausgefiltert werden können.

Während die Kommission in ihrem Entwurf das „Prinzip des Herkunftslandes“ hervorhob – d.h. was in einem Staat der EU legal ist, ist auch in einem anderen Mitgliedsstaat zulässig und darf nicht geblockt werden – läßt das Parlament in seinem Beschluss Raum für Abweichungen von diesem Prinzip, dessen Einführung ursprünglich als ein Hauptgrund für die Aktualisierung gegolten hat. Zum Beispiel betonte Kommissarin Reding bei einer Rede am 22. September 2005, „[...] dass ein nachhaltiges Prinzip des Herkunftslandes für [sie] einen Meilenstein in einer Europäischen Politik für audiovisuelle Medien darstellt.“
Die Ergebnisse der ersten Gesetzeslesung im Parlament zeigen Verbesserungen in einigen Bereichen, während in anderen Bereichen noch mehr Regelungen hinzugekommen sind. Besonders die Unstimmigkeit im Prinzip des Herkunftslandes erschwert die Rechtfertigung einer Regelung für Abrufdienste unter der AVMS, wenn man bedenkt, dass viele solcher Vorschriften bereits in der E-Commerce Richtlinie der EU und in den nationalen Gesetzgebungen verankert sind.

Das fortdauernde Mitentscheidungsverfahren wird zeigen, wieweit diese Regelung schlußendlich reichen wird und welche Folgen dieser „technologisch neutrale Zugang“ schließlich für einen weiter anwachsenden Markt haben wird – einen Markt, der sicherlich nicht so schnell gewachsen wäre, wenn er von Anfang an auf diese Weise reguliert worden wäre.


Budapest Recommendations to the European Parliament on the draft Audiovisual Media Services Directive (1.12.2006)


Speech by Viviane Reding, Audiovisual Conference * Between Culture and Commerce - Liverpool (22.09.2005)

unwatched: Gesetzesentwurf für die Fernsehrichtlinie bleibt auf TV-ähnliche Dienste im Web beschränkt (22.11.2006, deutsch)


EDRi-gram: Draft Audiovisual Directive Limited To The TV-Like Services On The Web (22.11.2006)

(Beigetragen von Christian Möller)

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