Auswertung der EU-Richtlinien von Datenbanken

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Mi, 18/01/2006 - 15:54

Die Richtlinien zu dem Rechtschutz der Datenbanken wurde im Februar 1996 angenommen.
Die Direktive kreierte ein neues exklusives „sui generis“ Recht für Datenbankproduzenten, gültig für 15 Jahre, um ihre Ausgaben von Zeit, Geld und Bemühungen zu schützen, ungeachtet dessen, ob die Datenbank in sich erfinderisch ist („nicht ursprüngliche“ Datenbanken).

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Dezember 2005 eine Auswertung der EU-Gesetzgebung zum Schutz von Datenbanken. Die Auswertung konzentriert sich darauf, ob die Einleitung dieses Rechtes zu einer Zunahme der europäischen Datenbankindustrie führte. Sie untersucht auch, ob dieses Recht auch auf jene Bereiche zielt, in denen Europa Neuerungen anregen muss.

Die Direktive wurde heftig als unbrauchbare Erfindung der Europäischen Gemeinschaft kritisiert, und sei nur dazu geschaffen worden, um den Datenbanksektor anzukurbeln, und in der Folge mit den USA konkurrieren zu können; es gibt jedoch keinen Beweis dafür, dass die erwarteten Verbesserungen wirklich eingetreten sind. Tatsächlich gibt die Kommission dies in der Auswertung zu: „Die wirtschaftliche Auswirkung des „sui generis“ Rechts auf das Recht der Datenproduktion sind ungeprüft. Eingeführt um die Produktion der Datenbanken in Europa anzuregen, hat das neue Instrument keine nachgewiesene Auswirkung auf die Produktion der Datenbanken.“

Es wird auch angesprochen, dass die US Datenbankindustrie, in der es kein spezifisches Datenbankrecht gibt, viel schneller als die in der EU gewachsen ist; der Report erwähnt dies: “Das Verhältnis der Europäischen/US Datenproduktion betrug 1996 1:2; in 2004 war es bereits 1:3.“

Der Report zieht auch die Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall British Horseracing Board gegen William Hill am 9.11.2004 in Erwägung. Die Entscheidung vermindert den Rechtschutz der sogenannten „spin off“-Datenbanken unter der Datenbankrichtlinie 1996/9/EC. Um den „sui generis“ Schutz für Datenbanken geltend zu machen, muss ein beträchtlicher Aufwand betrieben werden „beim Suchen, Sammeln, Überprüfen und Darstellen von vorhandenen Materialien“. (siehe EDRI – Gramm 2.22).

Der Report schlägt in Bezug auf die Richtlinie eine Reihe möglicher Maßnahmen vor: die Änderung der gesamten Richtlinie, die Rücknahme des „siu generis“ Rechtes, die Ergänzung der sui-generis Bestimmungen, oder die Beibehaltung des Status Quo.

Trotz der zurückhaltenden Befunde im Bericht findet die Europäische Kommission, dass "weitere Beweise für die Brauchbarkeit des "sui generis" Schutzes gesammelt werden müssen"; daher sind Interessensvertreter eingeladen, die Befunde bis 12. März 2006 zu kommentieren.


James Boyle: Two database cheers for the EU ( 2 01 2006)


Press Release : Intellectual property: evaluation of EU rules on databases (12 12 2005)


Evaluation of Directive 96/9/EC on the legal protection of databases


EDRI-gram - ECJ: no legal protection for spin-off databases (17.11.2004)

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