Fall von Filesharing und digitalen Beweismitteln in Schweden
Andreas Bawer wurde 2005 angeklagt, den Film Hip Hip Hora zum gemeinsamen Zugriff zur Verfügung gestellt zu haben und damit gegen das schwedische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben. Er wurde vom schwedischen Gericht erster Instanz (Västmanlands Tingrätt) im Dezember 2005 schuldig gesprochen. Dennoch wurde er in einer neuerlichen Entscheidung des schwedischen Berufungsgerichts am 2. Oktober 2006 freigesprochen, weil das Gericht zahlreiche Fehler bei den vorgelegten digitalen Beweismitteln festgestellt hatte.
Bawer, der angeblich Filmdaten zur Verfügung gestellt hat, konnte laut schwedischem Gesetzbuch für kriminelle Handlungen verurteilt werden, wenn es zweifelsfrei bewiesen werden hätte können, dass die IP Adresse, die er zum Filesharing verwendete dem Computer zugewiesen war, den Bawer besaß oder benutzte, und dass das Gericht nicht ausschließen konnte, dass nicht auch Andere den besagten Computer zum Zeitpunkt des angeblichen Filesharings verwendet haben können. Die rechtliche Frage in dem Fall war, ob es genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit gab, dass Bawer eine Filmdatei Hip Hip Hora zum gemeinsamen Zugriff zur Verfügung gestellt hat.
Im schwedischen Recht hat die Anklage die Beweise zu erbringen, sowohl für die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen einer kriminellen Handlung, und nur Beweise, die vor dem Gericht erbracht werden, können als Grundlage für die Beurteilung und schließlich den Urteilsspruch des Gerichts verwendet werden. Im Fall Bawer behauptete die Anklage, die IP Adresse wäre mit Bawers Computer verbunden gewesen. Als Beweis wurde eine Aufzeichnung der schwedischen Antipiratbyrån (schwedische Anitpiraterie-Behörde) über Bawers Filesharing vorgelegt. Antipiratbyrån hatte Zugriff auf einen Filesharing-Dienst namens Walhall, mit dem es nach einem Film namens Hip Hip Hora suchte, welcher angeblich von Bawer zur Verfügung gestellt worden war. Antipiratbyrån verlangte, den Film von Bawer mittels Walhall herunterzuladen, was auch geschah. Mit dem Kontrollprogramm CommView zeichnete Antipiratbyrån den Datenverkehr zwischen Bawers Computer und den Geräten von Antipiratbyrån auf.
Gerichtssachverständige deckten mehrere Fehler bei der Aufzeichnung des Datenverkehrs durch Antipiratbyråns Verwendung von CommView auf. Erstens hätte die aufgezeichnete IP Adresse zu einem Router oder einer Firewall gehören können, die wiederum die IP Adresse dem Angeklagten für Filesharing hätte zuordnen können. Zweitens überwachte CommView gleichzeitig Filesharing, das von verschiedenen IP Adressen aus durchgeführt wurde, während nur ein Filesharing aufgenommen wurde, bei dem jede Beschreibung fehlt, wie der Beweis erbracht wurde. Drittens wies die Akte über das Filesharen keinerlei Angaben zu der Zeitzone der Aufzeichnung auf. Viertens wies die Akte keinerlei Angaben zu Datum und Zeit, zu der Bawers angebliches Filesharing auf. Fünftens wiesen die verwendeten Programme zur Ermittlung der Zeit der Aufzeichnung auf der CD/DVD, die von Antipiratbyrån gemacht wurde, erhebliche Diskrepanzen auf. Daher konnte das schwedische Berufungsgericht nicht zweifelsfrei beweisen, dass die Filmdatei von Bawers Computer aus zu Verfügung gestellt worden war. Somit wurde Bawer freigesprochen.
Das Urteil zeigt auf wie schwierig es ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beweisen wer von wo und zu welcher Zeit etwas getan hat. Die Probleme bei digitalen Beweismitteln sind komplex und sehr unterschiedlich. Elektronische Beweise wie Verkehrs-, Standorts- und Zeitdaten können in verschiedenen Formaten und auf verschiedenen Raum- und Zeitkoordinaten beginnen, verbreitet werden und enden; sie können leicht manipuliert werden und sind schwer zu identifizieren, weil es Dienste gibt, die Anonymität oder Pseudonymität anbieten.
Court citation- Judgement - Svea Hovrätt (Swedish Appeal Court)(in Swedish only, 2.10.2006)
File Sharer acquitted (in Swedish only, 3.10.2006)
Freedom of actions for file sharers ? ( in Norvegian only, 5.10.2006)


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