Panoptykon auf der Suche nach dem Sinn der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung
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Englisch: Panoptykon looks for the rationale behind the blanket data retention
Am 9. und 10. November trafen Vertreter des EDRi-Mitglieds Panoptykon mit Vertretern der Europäischen Kommission zusammen, um die Evaluierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (VDS-RL) und den Sinn hinter dem System einer pauschalen Speicherung von Verkehrsdaten zu diskutieren. Zuerst fand ein Treffen mit Vertretern des Kabinetts Reding statt, gefolgt von einem weiteren Treffen mit Mitgliedern der Generaldirektion für Innenpolitik (DG für Inneres). Im Anschluss soll ein Überblick über die wesentlichen Diskussionspunkte aus Sicht von Panoptykon gegeben werden.
Es scheint, dass Kommissarin Reding die derzeitigen Lage des Datenschutzes weiterhin sehr kritisch betrachtet. Als wichtigste Problembereiche hinsichtlich der Richtlinie ergaben sich (i) der zu große Interpretationsspielraum für die Mitgliedsstaaten was die Definition "schwerer Straftaten" betrifft; (ii) die zu langen Speicherzeiträume; (iii) es bleibt unbestimmt, welche Daten gespeichert werden müssen (insbesondere im Bezug auf Internetverbindungen); (iv) das Fehlen einer verpflichtenden gerichtlichen Kontrolle der durch die Richtlinie festgelegten Mechanismen.
Tags darauf wurden mit der DG für Inneres drei Hauptprobleme diskutiert: (i) der Evaluierungsprozess und die Pläne für die nächste Zukunft; (ii) die Umsetzung der Richtlinie und die geplante Überarbeitung derselben; (iii) grundsätzliche Fragen der Verhältnismäßigkeit des Systems der Vorratsdatenspeicherung.
Was den Evaluierungsprozess betrifft gab die DG für Inneres zu, dass sie immer noch an dem Bericht arbeitet und der 3. März 2011 als interne Deadline für die Veröffentlichung festgelegt worden ist. Die Verzögerungen im Ablauf sind aufgrund mangelnder Rückmeldungen aus den Mitgliedsstaaten entstanden – nur dreizehn haben geantwortet und dabei nur Angaben von recht geringer Qualität gemacht (beispielsweise wurden keine statistischen Angaben darüber gemacht, wie die Vorratsdaten genutzt wurden und welche Auswirkungen dies auf die Strafverfolgung hatte). Nur das Vereinigte Königreich hat sich darum bemüht, genauer zu erläutern, wie die gespeicherten Daten für Untersuchungen genutzt wurden.
Der Evaluierungsbericht könnte in neuen Hauptkapitel gegliedert werden: Zielsetzung – Zeitraum – Anwendungsbereich – Betreiber – Kosten – Straftaten – Sicherheitsaspekte. Später wird die DG für Inneres wahrscheinlich eine Folgenabschätzung erstellen, die offiziell als zweite Phase des Prozesses gehandelt wird. Die Folgenabschätzung wird eine öffentliche Konsultation und eine Einladung zur Einsendung von Stellungnahmen beinhalten. Die dritte Phase umfasst dann die Ausarbeitung eines Entwurfs zur Novellierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Wesentlich dabei ist, dass es einen Vorschlag für eine Überarbeitung und nicht bloß eine Neuauflage der Richtlinie geben soll.
Was die Umsetzung und die mögliche Überarbeitung der Richtlinie betrifft, ist im Gespräch mit der DG für Inneres der Eindruck entstanden, dass kein einziges Mitgliedsland die Richtlinie so umgesetzt hat, wie es die Kommission ursprünglich beabsichtigt hatte. Allerdings wird sich der Evaluierungsbericht vermutlich allgemein gehalten sein und wird sich nicht auf einzelne Mitgliedsstaaten beziehen.
Im Gespräch über eine mögliche Verkürzung der Speicherdauer erwähnte die DG für Inneres eine Untersuchung, derzufolge die Vorratsdaten innerhalb eines Zeitraums von 3 – 6 Monaten abgerufen werden, wenn es um die Verfolgung leichter Straftaten oder Vergehen handelt. Im Falle der schwersten Verbrechen (wie Terrorismus) würden die Vorratsdaten sogar noch zwei Jahre nach der Straftat angefordert. Deshalb wird argumentiert, dass eine lange Speicherdauer zwingend erforderlich ist, wenn das ursprüngliche Ziel der Richtlinie erreicht werden soll.
Panoptykon hatte den Eindruck, dass die DG für Inneres davon überzeugt ist, dass die Menge der von den Betreibern gemäß Richtlinie gespeicherten Daten gleich ist der Menge, die gemäß e-Privacy-Richtlinie (Art. 15) gespeichert wurde. Auch entstand der Eindruck, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als alternative rechtliche Basis für die Übersetzung des Vorratsdatensystems in Art. 15 der e-Privacy-Richtlinie gelten soll. Das würde bedeuten, dass die VDS-RL nicht als Lex specialis (Sondergesetz) (!) betrachtet wird.
Was schließlich die Anpassung des Vorratsdatensystems an die "technologischen Veränderungen" betrifft, offenbarten sich Begehrlichkeiten zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Betreiber von Diensten der Informationsgesellschaft wie Google oder Facebook. Dies, weil die Richtlinie in ihrer derzeitigen Form möglicherweise als nicht wirkungsvoll gesehen wird und sie vermeintlich leicht zu umgehen ist.
Es folgte eine lange Diskussion über Fragen der Verhältnismäßigkeit. Ein Standpunkt war, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Gerichtshofs im Falle Marper als Legitimierung eines Systems der pauschalen Speicherung von Verkehrsdaten gelesen werden können. Denn die Kritik des Gerichtshofs an der Vorratsdatenspeicherung als "wahllos und pauschal" sei lediglich in der Speicherdauer (also dass DNS-Profile für immer aufbewahrt bleiben sollten) begründet gewesen und nicht im Anwendungsbereich selbst (also dass das Vereinigte Königreich Daten von allen, die jemals einer Straftat oder eines Vergehens verdächtigt wurden, sammeln und speichern wollte).
Dieser Interpretation zufolge könne das System der pauschalen Speicherung von Verkehrsdaten als begründet und verhältnismäßig aufrecht bleiben, solange nur die Speicherdauer begrenzt wird (etwa auf einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren).
unwatched: Fortsetzung im Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung (3.11.2010)
(Ein Beitrag von Katarzyna Szymielewicz - EDRi-Mitglied Panoptykon,Polen)


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