EU klagt Unabhängigkeit der Datenschutzkommission ein
Die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 (95/46/EG) verlangt von den Mitgliedsländern die Einrichtung einer gänzlich unabhängigen Datenschutzbehörde. Das österreichische Datenschutzgesetz stimmt darin aber nach Meinung der Europäischen Kommission nicht mit EU-Recht überein.
Die österreichische Datenschutzkommission (DSK) – die in Österreich zuständige Datenschutzbehörde – verfüge nicht über die nötige Unabhängigkeit, ließ Justiz-Kommissarin Viviane Reding heute in einer Mitteilung wissen. Deshalb hat die Europäische Kommission beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Österreich zu erheben.
Im österreichischen Datenschutzgesetz von 2000 heißt es zwar, dass die Mitglieder der Datenschutzkommission in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind. Dennoch hält die Kommission eine vollkommene Unabhängigkeit im Sinne der EU-Datenschutzgesetzgebung aus folgenden Gründen für nicht gegeben:
* Die Datenschutzkommission bleibt der Aufsicht durch das Bundeskanzleramt unterstellt, da sie sowohl organisatorisch als auch personell dem Kanzleramt angeschlossen ist: Sie verfügt weder über eine eigene Personal- und Sachausstattung noch über eigene Haushaltsmittel.
* Seit ihrer Gründung 1980 werden die laufenden Geschäfte dieser Kommission von einem geschäftsführenden Mitglied wahrgenommen, das dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.
* Der Bundeskanzler hat das Recht, sich vom Vorsitzenden und vom geschäftsführenden Mitglied über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission unterrichten zu lassen. Hierdurch werden die Mitglieder der Datenschutzkommission daran gehindert, ihr Amt in völliger Unabhängigkeit auszuüben.
Überraschend kommt die Klage der Kommission nicht. Schon im Jahre 2005 hatte sie gegen Österreich und Deutschland ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen Deutschland mündete im März dieses Jahres in einen Spruch des Europäischen Gerichtshofs, demzufolge die Datenschutzbehörden, die in Übereinstimmung mit der Datenschutzrichtlinie 95/46 errichtet wurden, vollkommen unabhängig sein müssen – die deutschen Landesdatenschutzbehörden seien aber als abhängig zu betrachten, da sie der Landesregierung angehören und der staatlichen Überprüfung unterliegen (unwatched berichtete.)
In seinem Urteil vom 3. März führt der EuGH aus, dass Stellen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen, vor jeglicher Einflussnahme von außen – auch vor der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Staates – sicher sein müssen. Bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Kontrollstellen reiche aus, um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.
Deutschland muss nun an der Reparatur seines Datenschutzgesetzes arbeiten. Österreich kann sich wohl auf einen einen ähnlichen Entscheid des EuGH gefasst machen, denn die Österreichische Datenschutzkommission dürfte noch weit näher an der Regierung angesiedelt sein, als bei den Deutschen Datenschutzbeauftragten der Fall ist.
Ihren Anfang genommen hat die Angelegenheit im Jahre 2003 mit einer Beschwerde der Arge Daten wegen der mangelnden Unabhängigkeit der österreichischen DSK. Im Jahr 2009 hat die Kommission Österreich nochmals aufgefordert, die Organisationsstruktur der Datenschutzkommission zu ändern. Da Österreich der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Kommission jetzt beschlossen, Klage gegen Österreich zu erheben.
Auch die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) hat in ihrem Bericht vom Mai 2010 über die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden Österreich ein beschämendes Zeugnis ausgestellt: Mangelnde Ausstattung mit finanziellen Mitteln und Personal, eingeschränkte Befugnisse und mangelnde Sanktionsmöglichkeiten sowie mangelnde Einhaltung der Rechtsvorschriften zählten zu den Kritikpunkten. Die DSK habe zudem keine Möglichkeit, ihre Entscheidungen durchzusetzen und ist somit nicht in der Lage, die Beendung eines rechtswidrigen Verhaltens zu erwirken. Ein Missstand, der nur in drei der 27 EU-Mitgliedsstaaten zu beklagen ist, nämlich in Polen, Ungarn und Österreich (unwatched berichtete).
Die bisherige Antwort der österreichischen Regierung auf die monierten Missstände war ein Entwurf zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010. Demnach sollen die Agenden der heutigen DSK künftig von einem Verwaltungsgericht wahrgenommen werden. Ob derartige Pläne bei der Kommission oder beim EuGH auf Wohlwollen stoßen werden, darf allerdings bezweifelt werden.
[unwatched / DG Justiz]


Neueste Kommentare
vor 3 Tage 8 Stunden
vor 3 Tage 15 Stunden
vor 3 Wochen 6 Tage
vor 4 Wochen 3 Tage
vor 5 Wochen 5 Tage
vor 5 Wochen 5 Tage
vor 5 Wochen 5 Tage
vor 7 Wochen 2 Tage
vor 7 Wochen 2 Tage
vor 9 Wochen 16 Stunden