ENDitorial: Irisches Gericht lehnt Antrag der Musikindustrie auf Three-Strikes-Regime ab
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Englisch: ENDitorial: Irish court rejects music industry demands for three strikes
Am 11. Oktober 2010 entschied Richter Peter Charleton vom Obersten Irischen Gerichtshof in der Sache EMI und andere gegen UPS und lehnte den Antrag der Musikindustrie, den Breitband-Provider UPC nach irischem Recht für die Kontrolle seiner Nutzer und die Verhinderung von Urheberrechtsverstößen verantwortlich zu machen, ab.
In diesem Fall versuchten EMI, Sony, Universal, Warner und WEA eine einstweilige Verfügung zu erreichen, die UPC dazu verpflichtet hätte, ein Three-Strikes-Regime einzuführen und seinen Nutzern den Zugang zu The Pirate Bay zu sperren. Dieser Vorstoß folgte auf den vorangegangenen Erfolg der Musikindustrie im Zuge einer Klage gegen Eircom, Irlands größten Internet-Service-Provider.
In diesem Fall hatte sich Eircom verglichen und zugestimmt, ein Three-Strikes-System einzurichten und sich dem Antrag, den Zugang zu The Pirate Bay zu blockieren, nicht zu widersetzen. In den zwei folgenden Entscheidungen, die sich aus dieser Regelung ergeben hatten, stellte Richter Charleton fest, dass (a) das Gericht berechtigt sei, Eircom dazu zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Seiten zu sperren, und (b) dass das Three-Strikes-System, das zwischen Eircom und der Musikindustrie vereinbart worden war, nicht im Widerspruch zum Datenschutzgesetz steht.
Anders als Eircom hat sich UPC aber gegen die Forderungen der Musikindustrie gewehrt, was zur ersten je von einem irischen Gericht durchgeführten Anhörung über die Verpflichtungen von Internet-Service-Providern zumThema Filesharing geführt hat.
In seiner ausführlichen Urteilsbegründung stellte Richter Charleton fest, dass UPC-Nutzer in großem Umfang illegales Material herunter- und hinaufladen. Er stellte weiters fest, dass UPC dieses Verhalten durch den Einsatz von Systemen wie der CopySense Peer-to-Peer-Filterung oder dem Aufspüren und Unterbrechen der Verbindungen jener Nutzer, die illegale Kopien zur Verfügung stellen, effektiv einschränken könnte.
Solche Systeme wären angemessen, zweckmäßig und nicht unverhältnismäßig teuer oder aufwendig. Andere, der Musikindustrie zur Verfügung stehende Rechtsmittel, insbesondere die Identifizierung von Urheberrechtsverletzern und die Einreichung von Klagen gegen diese, seien inadäquat. Außerdem stellte der Richter fest, dass durch die Überwachung, die diese Systeme mit sich bringt, die Privatsphäre nicht verletzt würde. Richter Charleton fand auch, dass eine Sperre von The Pirate Bay "sowohl lehrreich als auch hilfreich" wäre und wies die Aussagen von Sachverständigen zurück, die Sperren seien leicht zu umgehen und somit nutzlos.
Dessen ungeachtet entschied Richter Charleton aber, dass das Gericht nach irischem Recht nicht befugt sei, eine Verfügung zu erlassen, die Internet Service Provider zur Einführung solcher Systeme oder von Zugangssperren verpflichten würde. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei in Abschnitt 40 (4) des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Rechte aus dem Jahre 2000 festgehalten, wonach:
".... wenn eine Person, die Einrichtungen zur Verfügung stellt [womit ein Werk öffentlich verfügbar gemacht werden kann], vom Urheber in Kenntnis gesetzt wird, dass die betreffenden Einrichtungen dazu benutzt werden, Urheberrechte zu verletzen, und diese Person es verabsäumt, das betreffende Material schnellst möglich zu entfernen, dann ist die Person für den Verstoß haftbar zu machen".
Das Gericht befand, dass sich dieser Abschnitt in Bezug auf die Entfernung von urheberrechtlich geschütztem Material eher auf Sachverhalte bezieht, wo der Angeklagte das beanstandete Material hostet und weniger darauf, dass er die Übermittlung des Materials einfach nur ermöglicht/zulässt.
Dementsprechend kann die Regelung nicht für den Erlass einer Verfügung herangezogen werden, die sich auf die Übermittlung bezieht. Richter Charleton räumte ein, dass die frühere Entscheidung, derzufolge Eircom dazu verpflichtet wurde, The Pirate Bay zu sperren, nicht zulässig war.
Richter Charleton erwog weiters die Auswirkungen Europäischen Rechts, insbesondere die Auswirkungen der E-Commerce-Richtlinie und der Urheberrechts-Richtlinie. Er befand, dass Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie, der eine generelle Verpflichtung zur Überwachung untersagt, nicht anwendbar sei, weil der Einsatz einer Deep Packet Inspection:
"nicht auf die Durchsuchung der übertragenen Informationen abzielt. Vielmehr stellt sie die Art der Übermittlung fest, also ob diese verschlüsselt stattfindet oder nicht, welche Ports diese verwendet, und das verwendete Protokoll, um so die Peer-to-Peer-Kommunikation festzustellen. UPC betreibt dies bereits aus legitimen wirtschaftlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Management von Datenübertragungen. Sofern nötig, können sie das geschützte Werk leicht identifizieren und dieses sperren oder die Suche nach einer den Diebstahl begünstigenden Seite auf eine legale Seite umleiten. Dabei geht es nicht um eine generelle Suche nach Informationen."
Der Richter stellt auch fest, dass UPC im Sinne der E-Commerce-Richtlinie lediglich der Vermittler ist. Nichtsdestotrotz lasse dies dem Gericht die Möglichkeit offen, einen Internet-Service-Provider dazu zu verpflichten, eine Urheberrechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Weiters verpflichte die Urheberrechts-Richtlinie die Mitgliedsstaaten dazu, entsprechende Rechtsmittel gesetzlich vorzusehen. Das irische Gesetz sieht keine derartigen Rechtsmittel vor. Demzufolge befand Richter Charleton, dass Irland "den Bestimmungen des Europäischen Rechts nicht in vollem Umfang entspricht".
Als Folge dieser Entscheidung, und insbesondere der Feststellung, dass die Urheberrechts-Richtlinie nicht einwandfrei in Irisches Recht umgesetzt wurde, ist es wahrscheinlich, dass das Thema Filesharing auf der politischen Agenda ganz oben bleibt. Vertreter der Musikindustrie haben bereits gesetzliche Bestimmungen gefordert und gedroht, den irischen Staat auf Ausgleich für ihre Verluste zu klagen, wenn dieser das Problem des Filesharings nicht in den Griff bekommt.
Demgegenüber kann die Entscheidung aus einer Reihe von Gründen hinterfragt werden. So wurden wegen der vom Richter verwendeten Zahlen über das Ausmaß der Piraterie Bedenken geäußert und die Angaben als stark übertrieben kritisiert. Die wohlwollende Einschätzung der Deep-Packet-Inspection, diese verpflichte "nicht generell zur Kontrolle" ist unorthodox im Lichte der vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache SABAM gegen Scarlet (Tiscali), wo diese Frage ein heißes Eisen darstellt.
Ebenso dürfte die Feststellung, dass mit Three-Strikes und Netzsperren keine Verletzung der Privatsphäre einhergeht, durch die Tatsache unterminiert werden, dass der Datenschutzbeauftragte nicht am Zustandekommen der Entscheidung beteiligt war und somit wesentliche Standpunkte unberücksichtigt geblieben sind. Zudem fanden auch anderweitige Entwicklungen wie etwa jene in der Schweiz, wo gegenteilige Schlüsse gezogen wurden, keine Berücksichtigung.
Unklar bleiben auch die Auswirkungen auf das Three-Strikes-Regime und die Netzsperren, die von Eircom bereits eingeführt worden sind. Bisher hat Eircom noch keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob sie vorhaben, die bisherige Vorgangsweise trotz der aktuellen Entscheidung fortzusetzen und die sich aus der Entscheidung ergebenden Wettbewerbsnachteile in Kauf zu nehmen.
EMI v. UPC (Unreported, High Court) (11.10.2010)
John Collins and Ronan McGreevy, "Music labels to rethink fight against piracy" (12.10.2010)
Ronan McGreevy, "U2 manager criticises UPC defence" (14.10.2010)
Justin Mason, "Aslan's hard times, from the UPC judgment" (11.10.2010)
Rossa McMahon, "Strike 1?", A Clatter of the Law (13.10.2010)
(Ein Beitrag von TJ McIntyre - EDRi-Mitglied Digital Rights Ireland)


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