ULD untersagt Weitergabe von Patientendaten
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e.V. (HÄV SH) per Verfügung verboten, von Hausärzten erhobene Patientendaten an Dritte weiterzugeben oder selbst Gebrauch von den höchst sensiblen Daten zu machen. Somit setzt die Verfügung einen Vertrag außer Kraft, der zwischen dem Hausärzteverband und der AOK Schleswig-Holstein geschlossen wurde. Bereits lange vor Unterzeichnung des Vertrages hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz auf dessen Rechtswidrigkeit hingewiesen.
Grund für das Eingreifen des ULD ist, dass es Hausärzten nahezu unmöglich ist zu kontrollieren, ob eine Weitergabe von Patientendaten im Zuge der vertraglich vorgesehenen elektronischen Übermittlung von Abrechnungsdaten stattfindet. Der HÄV SH hatte nämlich in dem Vertrag mit der AOK festgelegt, dass all seine eingetragenen Mitglieder eine Software in ihren Praxissystemen installieren müssen, um von einer kostengünstigen Hausarztabrechnung profitieren zu können.
Den Hausärzten wurde jedoch vertraglich untersagt, Informationen über technische Details der Software einzuholen, wodurch die Ärzte keine ausreichende Kontrolle über Daten in ihrem System mehr gehabt hätten. „Damit würden sie nicht nur ihre Datenschutzpflichten verletzen, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht“, heißt es in der Pressemitteilung des Datenschutzzentrums. Bei Zuwiderhandlung droht dem Hausärzteverband ein „Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro“.


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