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EDRI-gram Nr. 4.15, 2. August 2006 |
Das französische Urheberrechtsgesetz wurde durch den Verfassungsgerichtshof geändert
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Mo, 07/08/2006 - 05:00
Der französische Verfassungsgerichtshof entschied über das sehr umstrittene DADVSI-Gesetz, das die Urheberrechte und verwandte Normen regelte, und kam zu dem Schluss, dass manche Bestimmungen des Gesetzes „den verfassungsmäßigen Schutz des Eigentums verletzten“. Das Verfassungsgericht betrachtete einige, vom französischen Parlament angenommene, Bestimmungen als verfassungswidrig, die dazu gedacht waren den anfänglichen Text auszugleichen, welcher stark zu Gunsten der Industrie war, weshalb das Gesetz strenger gemacht wurde. Einer der Aspekte, der gemäß dem Verfassungsgericht gegen das Gleichheitsprinzip verstößt, war das Stufensystem bei der Antragstellung von Geldstrafen, die zwischen 38 und 150 Euro lagen, für das Bereitstellen von Werken in P2P-Netzwerken. Unter den Umständen verbleiben die Strafen in der Höhe von 3 Jahren Haft und 300,000 Euro Bußgeld. „Durch die Beseitigung der verringerten Strafen, setzt das Verfassungsgericht gewöhnliche Leute, die Musik teilen, mit kriminellen Fälschern gleich“, sagte Jean-Baptiste Soufron, Leiter der Rechtsabteilung der Association des Audionautes. Die vermutlich strengste Entscheidung des Verfassungsgerichts steht im Zusammenhang mit Bestimmungen bezüglich der Interoperabilität. Im Wesentlichen ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass die Regierung Interoperabilität nicht richtig definierte und strich Interoperabilität somit von den DRMi Umgehungsausnahmen. Dies hat Apple definitiv erfreut. Dominique Menard, Partner der Anwaltskanzlei Lovells und ein Fachmann für geistiges Eigentum, meinte: „Der Verfassungsgerichtshof hob grundlegende Schutzmaßnahmen für das geistige Eigentum in einer Art und Weise hervor, welche iTunes etwas weiter vom Risiko des französischen Gesetzes entfernt.“ Das Verfassunsgericht änderte auch einige der Bestimmungen des französischen Parlaments, welche die Erschaffer von File-sharing-Software und Software, die mit DRMi-geschütztem Inhalt interagieren könnte, durch Inhaber von Urheberrechten klagbar macht, auch wenn „die Software für nicht urheberrechtlich geschützte Inhalte bestimmt ist“. Das Gesetz, das nun strenger als der anfängliche Text ist, wird entweder verkündet und dann im Amtsblatt veröffentlicht, wonach es in Kraft treten kann, oder es wird dem Parlament für weitere Diskussionen erneut vorgelegt.
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