Google Image Suche verletzt laut BGH keine Urheberrechte
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Englisch: German court decides Google's image search does not infringe copyright
Am 29. April 2010 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied , dass Googles Bildersuche nicht gegen das Urheberrecht verstößt.
Dieses Urteil bezieht sich auf die Klage einer Künstlerin, die sich darüber beschwert hatte, dass bei Eingabe ihres Namens in die Google Suchmaschine Miniaturabbildungen ihrer Fotos, die von ihrer Seite stammen, angezeigt werden.
Die Google Suchmaschine enthält eine Funktion, die die Suche nach Bildern erlaubt, die von Dritten im Internet veröffentlicht worden sind. Die gefundenen Bilder werden als verkleinerte Vorschau (Thumbnails) mit einer kleineren Pixelanzahl als beim Original angezeigt. Die Vorschauen enthalten außerdem einen Link, der zur Webseite mit den Originalbildern führt.
Das Gericht hat entschieden, dass Google durch die Darstellung dieser Bilder keine Urheberrechtsverletzung begeht, weil da die Künstlerin es verabsäumt hat, Google durch einfache technische Maßnahmen an der Katalogisierung ihrer Webseite zu hindern. Obwohl die Künstlerin also nicht explizit in die Nutzung ihrer Bilder eingewilligt hat, hat sie dennoch eine implizite Genehmigung für die Darstellung der Thumbnails durch Suchmaschinen erteilt, indem sie ihre Webseite nicht für die Indexierung durch Suchmaschinen gesperrt hat.
Webseitenbetreiber haben die Möglichkeit, auf ihrer Webseite Befehle einzubauen, die Suchmaschinen den Hinweis geben, dass die gesamte Webseite, Teile der Webseite oder enthaltene Dateien nicht katalogisiert werden sollen. Google nutzt dazu ein Crawling-Programm namens Googlebot, das Bilder auslässt, die von Webnutzern nicht freigegeben worden sind. Das ist in diesem Fall nicht geschehen, wiel die Künstlerin keinen Gebrauch von diesem Tool gemacht hat.
Weiters hat das Gericht festgestellt, dass - wenn Bilder einer Person, die durch Dritte ohne Zustimmung veröffentlicht worden sind, bei einer Google Suche angezeigt werden - das Unternehmen nur dann haftbar ist, wenn es über die Urheberrechtsverletzung informiert worden ist und darauf nicht reagiert hat. In Übereinstimmung mit der E-Commerce-Richtlinie sind Service Provider für rechtswidrige Handlungen ihrer Nutzer nicht haftbar, solange sie über diese nicht in Kenntnis gesetzt worden sind.
Zum ersten Mal hat Google einen Fall in Deutschland gewonnen. Zuvor hat das Unternehmen zwei Klagen über Thumbnail-Anzeigen von Werken von Künstlern in seinem Bildersuchdienst verloren. In den USA hat Google einen ähnlichen Fall dank einer Bestimmung über „umgestaltende Nutzung“ ("transformative use") im US-Urheberrecht gewonnen. Diese Bestimmung besagt, dass die „umgestaltende Nutzung“ eines Werkes angemessen ist, weil die Nutzung auf eine andere Art und Weise wie beim Original erfolgt. „Eine Suchmaschine bietet soziale Vorteile, indem es Originalwerke in ein neues Werk, nämlich einen elektronischen Quellennachweis, aufnimmt“, lautet die Regelung.
Googles European Public Policy Blog kommentiert den Fall wie folgt: „Das Urteil des deutschen Bundesberichtshofes, dass die Google Bildersuche nicht gegen das Urheberrecht verstößt, ermutigt uns. (...) Die heutige Entscheidung zeigt nicht nur Google, seinen Nutzern in Deutschland und allen Betreibern von Webseiten, die Bilder enthalten, sondern auch allen Anbietern von Bildersuchdiensten dieses Landes ganz deutlich: Das Erstellen von Thumbnail-Abbildungen innerhalb von Suchergebnissen ist legitim und Millionen Nutzer in Deutschland profitieren davon, mit einem Mausklick visuelle Informationen entdecken zu können.“
BGH: Googles Bildersuche stellt keine Urheberrechtsverletzung dar Englisch, 29.4.2010)
Deutscher Bundesgerichtshof entscheidet, dass Bildersuchen nicht gegen das Urheberrecht verstoßen (Englisch, 29.4.2010)
Googles Bildersuchergebnisse verstoßen nicht gegen das Urheberrecht, so das Urteil des deutschen Gerichts (Englisch, 30.4.2010)


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