Europäische Kommission schlägt Netzsperren vor und verteidigt rechtswidrige Handlungen
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Englisch: European Commission proposes Net blocking and defends illegal activity
Am 29. März 2010 setzte die Europäische Kommission ihre Initiative gegen die Ausbeutung von Kindern wieder auf die Tagesordnung. Ursprünglich wurde die Initiative im März 2009 als „Rahmenentscheidung“ eingeführt, jedoch aufgrund des In-Kraft-Tretens des Lissabon-Vertrags widerrufen.
Im Hinblick auf Internetsperren gibt es zwei entscheidende Unterschiede zwischen dem neuen Antrag und der widerrufenen Version. Beide Änderungen wurden vorgenommen, um den Widerstand gegen den Antrag zur EU-weiten Einführung von Internetsperren zu verringern und dadurch die Basis für eine kontinentsumspannende Zensurinfrastruktur zu schaffen.
Zum einen hätten die Sperrmaßnahmen, wie von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, neue Gesetze in den Mitgliedsstaaten erfordert (weil die Sperren von Justiz oder Polizei werden müssten). Dies wäre notwendig, damit die Maßnahme zumindest ansatzweise in Einklang mit Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu bringen, der besagt, dass „die Ausübung dieser Freiheiten (...) vom Gesetz vorgeschriebenen Formvorschriften (...) unterworfen werden [kann]“. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Grundlage wird in der ansonsten eher nichtssagenden Folgenabschätzung bekräftigt. „Solche Maßnahmen müssen dem Gesetz unterliegen, oder sind gesetzeswidrig.“ Im Blog von Kommissarin Malmström gibt ihr Sprecher wiederholt einer „freiwilligen“ Sperre den Vorzug.
Im Ministerrat lehnten Mitgliedstaaten wie Schweden und Großbritannien, die bereits „selbstregulierte“ „freiwillige“ Sperren haben, diese Maßnahmen ab, da sie keine Gesetze einführen wollten.
Folglich änderte die Europäische Kommission ihren Antrag so ab, dass es nur noch „Maßnahmen“ gefodert werden, die zu ergreifen sind, um eine Sperre zu veranlassen – dadurch umgeht man den Widerstand jener Mitgliedsstaaten, die Sperren derzeit ohne rechtliche Grundlage durchführen und ermöglicht so die permanente Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Als einer der ersten Vorschläge der neuen Kommission – einer Kommission, die den historischen Schritt des Beitritts zur Europäischen Menschenrechtskonvention setzen wird - ist dies ein schwerwiegender, höchst enttäuschender, zynischer und vor allem illiberaler Schachzug.
Die zweite Änderung sollte eine vage und damit rechtlich nicht vollstreckbare „Verpflichtung“ für Mitgliedsstaaten schaffen, „notwendige Maßnahmen“ zur Entfernung der betreffenden Webseiten aus dem Internet zu ergreifen. Dieser Schritt kopiert eine Reihe bestehender „rechtsverbindlicher“ internationaler Verpflichtungen, wie jene gemäß Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention.
Wird mit einer weiteren vagen und nicht vollstreckbaren Verpflichtung für Mitgliedsstaaten irgendetwas erreicht? Nein, wenn es nach der Europäischen Kommission geht, die (in der „Folgenabschätzung“ dieses Vorschlags) argumentiert, dass eine Richtlinie notwendig ist, weil es der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung an einem „energischen Überwachungsmechanismus“ fehlt. Doch der neue Vorschlag ermöglicht es der Kommission zu argumentieren, dass sie keine Websperren (mit ihren präzisen Verpflichtungen) vor der Löschung der Webseiten (mit ihren vagen und nicht vollstreckbaren Verpflichtungen) fordert, sondern an beiden Maßnahmen gleichzeitig arbeitet.
(Ein Beitrag von Joe McNamee - EDRi)
Proposal for a Directive on combating the sexual abuse, sexual exploitation of children and child pornography, repealing Framework Decision 2004/68/JHA (29.3.2010) (Englische Fassung)
Commissioner Malmström's blog (in Swedish and English) on this issue (29.3.2010)
MOGiS (abuse survivors against internet blocking): Remove, don't block! - Act, and don't look away!


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