Französisches Verfassungsgericht: Nein zu Polizeizugriff auf CCTV im privaten Bereich
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Englisch: French Constitutional Court: No to police access to private space CCTV
Am 25. Februar 2010 gab das französische Verfassungsgericht sein Urteil hinsichtlich des Einspruchs einer Gruppe von mehr als 60 Senatoren und 60 Abgeordneten gegen das Gesetz zur Stärkung des Kampfes gegen Bandengewalt und zum Schutz von Personen, die sich im Einsatz für den öffentlichen Dienst befinden, bekannt.
Der Einspruch bezog sich auf drei Artikel des Gesetzes. Die Ratsversammlung bestimmte, dass zwei der in Frage gestellten Artikel, jeweils Art. 1 und Art. 13, verfassungsgemäß seien und entschied in ihrem Fall somit gegen den Einspruch. Artikel 1 führt im französischen Strafgesetzbuch ein neues Verbrechen ein, das aus der Mitgliedschaft in einer Gang mit dem Ziel Gewalttaten zu verüben, besteht. Artikel 13 führt im Strafgesetzbuch neue Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Zügeln eines Eingriffs durch nicht-autorisierte Personen und der Einfuhr von Waffen in eine Lehranstalt.
Die Ratsversammlung legte fest, dass Artikel 5, der die Übermittlung von Bildern, die durch Videoüberwachungssysteme im nicht-öffentlichen Raum eines Gebäudes - bei „Vorfällen und Situationen, die einen Eingriff der Polizei zulassen“ - gewonnen wurden, zulässt, nicht der Verfassung entspräche und entschied somit dagegen.
Der Rat war der Ansicht, dass der Text keinen angemessenen Schutz für die Privatsphäre von Hausbewohnern bietet und dass der Gesetzgeber bei der Schaffung eines geeigneten Gleichgewichts zwischen Achtung vor Privatsphäre und anderen grundlegenden Voraussetzungen, wie die Suche nach Verbrechern und der Vorbeugung eines Angriffs auf die öffentliche Ordnung, versagt hat.
Zudem betonte der Verfassungsrat, dass es auf den Gesetzgeber entfällt über die Einigung zwischen Anforderungen der Verfassung in Hinsicht auf die Achtung der Privatsphäre und Anforderungen in Hinsicht auf die Vorbeugung von Angriffen auf die öffentliche Ordnung zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist in Übereinstimmung mit der Position des CNIL (nationale Datenschutzbehörde Frankreichs), die daran erinnert, dass die Installierung von Videoüberwachungseinheiten in privaten Bereichen im Widerspruch mit der Gesetzgebung für Informationsfreiheit aus dem Jahre 1978 steht, da die Abbildung einer Person als Teil persönlicher Daten angesehen wird und ihre Übermittlung per Videokameras somit eine automatische Datenverarbeitung darstellt. Die Kommission ist der Überzeugung, dass der legale Status der Videoüberwachung revidiert und vereinheitlicht werden sollte, so dass es eine richtige unabhängige Kontrolle der Systeme gibt.
Die französische Regierung gab an, dass sie die Meinung des Rates zur Kenntnis genommen hat und dass Artikel 5 „Gegenstand einer Neufassung wird, die ihm erlaubt die Beobachtungen des Verfassungsrats zu berücksichtigen und im Parlament, im Laufe der Untersuchung des Gesetzesentwurfs zur Orientierung und Programmgestaltung der internen Sicherheit (LOPPSI) im Senat, erneut diskutiert zu werden“.
Constitutional Council Press Release 2010-604 DC (25.02.2010)
Décision n° 2010-604 DC du 25 février 2010 (Französsich, 25.02.2010)


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