Urteil des rumänischen Verfassungsgerichts gegen Vorratsdatenspeicherung
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Englisch: Romanian Constitutional Court decision against data retention
Das Urteil des Rumänischen Verfassungsgerichts (Romanian Constitutional Court – CCR) gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz wurde am 23. November 2009 endgültig im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Begründung des Gerichts, das nur wenige Tage vor ihrer Veröffentlichung im Official Monitor bekannt gemacht wurde, zeigt ein interessantes Argument eines Gerichts ohne frühere Rechtssprechungen im Bereich des Datenschutzes. Demnach kritisiert das Gericht nicht bloß einzelne Aspekte des Gesetzestextes, sondern erklärt das ganze Gesetz für verfassungswidrig, da es das Recht auf Korrespondenz und auf Privatsphäre verletzt.
Obwohl nur einzelne Artikel im Verfassungswidrigkeitsantrag erwähnt werden, ging das Gericht weiter und prüfte Artikel 20 des Gesetzes, das als Einladung für Geheimdienste interpretiert hätte werden können, auf die gespeicherten Daten unter allen Umständen und ohne einen gerichtlichen Beschluss zuzugreifen; ein Thema das von EDRi-Mitgleid APTI zu Beginn der öffentlichen Konsultation im Jahre 2007 zur Sprache gebracht wurde.
Das CCR erwähnt dass der Grundsatz der beschränkten Sammlung persönlicher Daten durch diese neue Regelung, die zu einer laufende Zurückhaltung von Verkehrsdaten für 6 Monate verpflichtet, bedeutungslos wird. „Eine gesetzliche Verpflichtung, die eine kontinuierliche Sammlung persönlicher Daten vorsieht, wandelt dabei die Ausnahme vom Grundsatz für effektiven Schutz des Rechts auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, in eine bedingungslose Regel um. Das Recht scheint in einer negativen Art und Weise reguliert zu werden und seine positive Rolle verliert ihre vorherrschende Eigenschaft.“
CCR zieht auch einen Vergleich mit dem Artikel 91^1 des Strafgerichts (Penal Procedure Court – CPP), der sich mit Audio- und Videoüberwachungen in Verbrechensfällen befaßt und in einem früheren Gerichtsentscheid als verfassungsmäßig erachtet wurde. Der CCP-Text erlaubt Videoüberwachung ausschließlich in Verbindung mit einem spezifischen Fall und einer spezifischen Person, nur unter richterlicher Aufsicht sowie nur für die Zukunft und eine Dauer, die unter keinen Umständen 120 Tage übersteigen darf. Das Gericht folgert dass im Wesentlichen dieses Vorratsdatenspeicherungsgesetz das Recht auf Privatsphäre was die elektronische Kommunikation betrifft ausradiert: „Folglich lässt die Verordnung einer tatsächlichen Verpflichtung, die eine andauernde Beschränkung des Rechts auf Privatsphäre und des Briefgeheimnisses vorsieht, das Wesentliche des Gesetzes schwinden, indem die Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Anwendung aufgehoben werden.“
Das Gericht betont, wie bereits europäische Bürgerrechtsverbände auch schon während der Verabschiedung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, den Umstand dass das Gesetz alle Bürger als potentielle Verbrecher ansieht: „Dies (Vorratsdatenspeicherung) richtet sich gleichermaßen an alle die dem Gesetz unterstehen, ungeachtet dessen ob sie ein strafbares Verbrechen begangen haben oder nicht oder ob sie Gegenstand einer Strafermittlung sind oder nicht, was dazu führen wird dass die Unschuldsvermutung wahrscheinlich aufgehoben wird und alle Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetzwerke von vornherein als Personen betrachtet werden, die für die Verübung terroristischer oder anderer schwerer Verbrechen empfänglich sind.“
Schließlich zitiert das Gericht das Europäische Gericht für Menschenrechte im Fall „Klass und andere gegen Deutschland“ (1978) mit Rücksicht darauf dass „die Ergreifung von Überwachungsmaßnahmen ohne adäquate und ausreichende Schutzvorrichtungen zur >>Zerstörung der Demokratie beim Versuch diese zu schützen<< führen kann“.
Gemäß Artikel 147 der rumänischen Verfassung sind Rechtsvorschriften die Vorratsdatenspeicherung betreffen nun aufgehoben. Die Regierung und das Parlament haben 45 Tage um die verfassungswidrigen Bestimmungen „in Ordnung zu bringen“. Wenn man die Begründung des CCR bedenkt, sind die Chancen sehr gering dass irgendein Text, das um eine sechsmonatige umfassende Vorratsdatenspeicherung ansucht, in Rumänien für verfassungsmäßig gehalten werden dürfte. Zudem gibt es derzeit bloß eine Übergangsregierung und die neue dürfte in den kommenden Wochen kaum aufgestellt werden (zumindest nicht vor der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen, die für den 6. Dezember angesetzt ist).
Constitutional Court Decision no 1258 of 8 October 2009 (Rumänisch, 23.11.2009)
APTI's comments on draft data retention law (Rumänisch, 9.05.2007)
unwatched: Rumänien: Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt


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