Italienische DNA-Datenbank: der Teufel steckt im Detail

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So, 30/08/2009 - 09:37


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Englisch: Italian DNA database: The devil is in the details

Am 30. Juli 2009 hat das italienische Parlament endlich Gesetz Nr. 85 verabschiedet, das das Prüm-Abkommen ratifiziert und die rechtliche Grundlage für die Schaffung einer italienischen DNA-Datenbank (NDNAD) darstellt.

Selbst wenn dieses Gesetz von den Erfahrungen Großbritanniens und der USA im Bereich von DNA-Gerichtsmedizin profitieren hätte können, weist der derzeitige Text darauf hin, dass weder die britische noch die amerikanische Rechtsprechung berücksichtigt wurden. Hinzu kommt, dass das Gesetz unter dem eher diffusen Verständnis der Techniken hinter der DNA-Profilerstellung und schlampigen Definierungen leidet, was es den Anwälten, Staatsanwälten und Richtern keinesfalls leichter machen wird. Um nur auf wenige dieser Ungereimtheiten hinzuweisen, muss erwähnt werden, dass Art. 8 (Attivita` del laboratorio centrale per la banca dati nazionale del DNA – Zentrales Labor für die Aktivitäten der NDNA-Datenbank) keinerlei allgemeine Auflagen beinhaltet, welche die verantwortlichen Parteien verpflichten würde, ernsthafte und angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, Datenfälschungen und illegale Handhabungen von Daten und Informationen einzuführen.

Hinzu kommt, dass in Art. 9 (Prelievo di campione biologico e tipizzazione del profilo del DNA – Verpflichtende Einholung von DNA-Proben und Entschlüsselung von DNA-Profilen) nichts über die Notwendigkeit einer ordentlich eingeführten Kontrollkette aufscheint. Es ist äußerst wichtig, dass die eingeholten Proben sowohl technisch als auch verwaltungstechnisch verarbeitet werden, und zwar so, dass es unmöglich gemacht wird, falsche oder abgeänderte Proben zu verwenden. Die Wichtigkeit dieser Auflage wurde im OJ Simpson Prozess (zwischen 1994 und 1995 am Gericht von Los Angeles, Kalifornien) deutlich, als die Bedeutung von DNA-Beweisen von der Verteidigung erfolgreich angefochten wurde, da es Lücken im Gesetz gab.

Als ob das noch nicht genug wäre, wird nichts über die Auswirkung einer falsch geführten Kontrollkette für die Zulässigkeit der Proben als Beweisstücke erwähnt. Dieses Problem taucht auch im Bereich der Computergerichtsmedizin auf, wo es eine heftige fortdauernde Debatte über die Zulässigkeit/Verlässlichkeit von digitalen (unbeständigen) Informationen vor Gericht gibt, wenn keine dokumentierte und technisch gut fundierte Kontrollkette vorliegt (die Wichtigkeit dieses Themas wird durch die neuesten Erkenntnisse verdeutlicht, dass DNA-Proben relativ billig gefälscht werden können).

Der gleiche Mangel an Weitsicht gilt auch für Art. 10 (Profili del DNA tipizzati da reperti biologici acquisiti nel corso di procedimenti penali – DNA-Profile, die aus biologischen Proben entschlüsselt wurden, die während kriminalpolizeilicher Ermittlungen eingeholt wurden). (Seine Auswirkungen auf einen fairen Prozess und die Rechte der Verteidigung werden in der Analyse von Art. 12 besprochen werden). Dieser Absatz befasst sich mit der Rückverfolgung der Proben und dem Zugang zu Daten. Die Strafverfolgungsbehörden können auf die NDNA-Datenbank zugreifen, ohne dass sie dafür eine vorherige Befugnis durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter, der für die Ermittlungen verantwortlich ist, für die die Proben oder Profile gesammelt wurden, einholen müssen (im italienschen Recht unterstehen die Strafverfolgungsbehörden der Staatsanwaltschaft). Da der Artikel sich darüber ausschweigt, werden nur zukünftige Gerichtsurteile feststellen können, ob eine vorherige Befugnis notwendig sein wird, um auf die NDNA-Datenbank zuzugreifen, was ein großes Fenster von mehreren Jahren offen lässt, während welcher „alles passieren kann“. Man sollte darauf hinweisen, dass in dieser Auflage mit keinem Wort die Verteidigung oder Anwälte der Opfer erwähnt werden, was es für sie unmöglich macht, vernünftige Ermittlungsenthüllungen zu fordern.

Die dritte Auflage in Art. 12 erfordert weder die positive Identifizierung des Personals, das auf die NDNA-Datenbank und das Material im Zentrallabor zugreift, noch die sichere Protokollierung des Zugangs zu und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Profil und der Probe.

Art. 13 liefert ebenfalls Anlass zur Besorgnis (Cancellazione dei dati e distruzione dei campioni biologici – Löschung von Daten und Vernichtung biologischer Proben). Auflage 3 identifiziert nicht deutlich, wer die Zerstörung der Proben und Profile anordnen darf. Es wäre weitaus angemessener (und einfacher) gewesen festzulegen, dass Proben, Profile und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen nicht bei einem Gerichtsprozess verwendet werden können. Ein Richter bei den einleitenden Ermittlungen, den einleitenden Anhörungen oder Prozessen – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Prozess befindet – verfügt die Vernichtung der Profile und Proben aus der NDNA-Datenbank, dem Zentrallabor und jedem anderen Ort, wo diese Informationen gespeichert werden (z.B. auf der Prozessliste des Staatsanwalts, oder den Akten der Ermittler).

Art. 14 beschäftigt sich mit den Strafen für Beamte, die Daten und Informationen ohne Befugnis weitergeben oder verwenden, oder für andere Zwecke verwenden als die vom Gesetz genau festgelegten. Tja, die Strafe fällt äußerst mild aus: eine Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren. Das bedeutet, dass wenn ein Angeklagter sich schuldig bekennt (bis zu einem Drittel Strafminderung), und ein weiteres Drittel Strafminderung für die "attenuanti generiche" (allgemeine Umstände, die die Härte einer Strafe mildern), eine Gefängnisstrafe von weniger als sechs Monaten herauskommt, die durch die Zahlung einer Strafe umgangen werden kann. Wenn man den Ernst der Angelegenheit in Betracht zieht, würde man härtere Strafen erwarten, und nicht das rechtliche Äquivalent zu einem milden Klaps.

Zwei abschließende Bemerkungen: erstens über die Technologie. Im Gesetz werden nirgends strategische technologische Auswahlmöglichkeiten erwähnt. Natürlich kann man nicht erwarten, dass das Gesetz auf das Labyrinth von ICT und die Seltsamkeiten der Molekularbiologie eingeht. Natürlich werden eine Reihe untergeordneter Verwaltungsakte von den betroffenen Ministerien angenommen werden. Aber was das Gesetz dennoch festlegen hätte können (und sollte) ist die Einbeziehung von Prinzipien wie den Einsatz von herstellerunabhängigen Dateiformaten und Technologien (womit das technologische „locked-in“-Syndrom vermieden würde, das es den ICT-multinationalen Konzernen erlaubte, quasi ein Monopol zu errichten, da die Kosten für die Konvertierung riesiger Mengen an Informationen auf ein anderes Format so hoch waren, dass der Wechsel unbeliebt wurde).

Die zweite Bemerkung bezieht sich auf den „Teufelskreis“ in der Einschätzung von Verbrechensauswirkung und Verbrechensverbreitung. Indem die Profile der White-Collar-Kriminalität von der NDNAD ausgeschlossen werden, kann das Gesetz zu Verzerrungen in der Kriminalitätsstatistik führen. Wenn alles, was man in der NDNAD finden kann Verbrechen sind, die von Afrikanern oder Einwanderern vom Balkan und nicht registrierten Einwanderern begangen wurden (die sich eher nicht mit Börsenbetrügereien einlassen), wird es für die Staatsanwaltschaft einfacher werden, diese Verbrechen aufzuklären, wobei das potentielle Ergebnis wohl aus einer Injektion „verstecktem Rassismus“ in das Justizsystem bestehen wird.

Um es kurz zu machen: Kriminalitätsstatistiken basieren auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Prozessen, aber wenn diese Ermittlungen auf der NDNA Datenbank beruhen, werden die einzigen Verbrechen, die von Politikern eingehend untersucht werden diejenigen sein, die in die NDNA Datenbank fallen.

Italian NDNA database. The devil is in the details

(Beitrag von Andrea Monti - EDRi-member ALCEI - Italien)

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