ENDitorial: Warum „Olivennes Gesetz“ in Italien nicht funktionieren würde

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Di, 28/04/2009 - 01:56


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English: ENDitorial: Why "Olivennes Bill" wouldn't work in Italy

Vor einigen Tagen wurde „Olivennes Gesetz“ (benannt nach dem französischen Lobbyist, der es eingebracht hat, auch bekannt als Hadopi oder 3 Treffer-System) zum Urheberrecht vom Französischen Parlament gestoppt (es gibt jedoch nur wenig Zweifel daran, dass die Französische Regierung versuchen wird, es dennoch so schnell wie möglich umzusetzen). Fall (oder eher wenn) es verabschiedet wird, würde dieses Gesetz ein „paralleles Anklagesystem“ schaffen, das von einer „unabhängigen“ Behörde namens HADOPI gehandhabt wird, die tatsächlich als Gerichthof in Erscheinung treten würde und die Befugnis hätte ohne faires Verfahren zu verfügen, ob die Internetverbindung einer betroffenen Person getrennt werden soll, nachdem diese zweimal von den Inhabern des Urheberrechts durch die betroffenen Internetzugangsanbieter verwarnt wurde.

Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie gefällt dieser Zugang außerordentlich gut, sie drängen auch Italien dringen dazu. „Das Problem“ ist – glücklicherweise – dass die italienische Version des Olivennes Gesetzes durch ernsthafte rechtliche und verfassungsmäßige Mängel gefährdet wäre, was seine Verabschiedung aus mehreren Gründen unmöglich macht.

Erstens ist die Netzwerksneutralität laut dem italienischen Gesetz zu elektronischer Kommunikation verpflichtend (L.259/03) sect. 4 § I, f) g) und h). Um Filterverpflichtungen oder andere technologische Aktivitäten, die die Art und Weise über den Kopf der Zugangsanbieter einschränken, wie das Öffentliche Italiensche Netzwerk (rete pubblica di comunicazioni) funktioniert, würde laut dem Gesetz eine „Diskriminierung unter spezifischen Technologien“ darstellen und außerdem „die Erzwingung des Einsatzes einer bestimmten Technologie auf Kosten einer anderen.“

Zweitens wäre die Zugangsanbieter gezwungen, das kriminelle Verhalten ihrer Nutzer an die öffentlichen Behörden zu melden, was eine Überschneidung zwischen dem Erlass 70/2003 (Durchsetzung der EU-Richtlinie 31/00 zu E-Commerce und Online-Haftung von Zugangs-/Inhaltsanbietern) und sect. 171 bis et al. Von Gesetz 633/41 (Italienisches Urheberrecht) bedeuten würde. Erlass 70/2003 macht den Zugangsanbieter tatsächlich nicht automatisch haftbar für die Handlungen seiner Nutzer, vorausgesetzt er spielt nicht vorsätzlich eine Rolle in diesen Handlungen.

Hinzu kommt, dass es im Erlass heißt, der Zugangsanbieter müsse alle kriminellen Handlungen eines Internetnutzers an die Polizei melden, sobald Beweise für diese vorliegen, was die Staatsanwaltschaft zwingt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. All dies ist möglich, weil die Auflagen zu Verstößen gegen das italienische Urheberrecht „entworfen“ wurden, um von der Staatsanwaltschaft untersucht zu werden. Daher gäbe es, wenn eine Gesetzgebung wie das Olivennes-Gesetz in Italien in Kraft träte, ein Doppel-Verfahren für ein und dieselbe Tatsache: das erste – echte – Verfahren unter dem Vorsitz eines Gerichts, das zweite – Scheinverfahren – durch eine „unabhängige“ Behörde, was zu einem Konflikt zwischen den Gewalten führen würde.

Drittens und ganz nebenbei hat offensichtlich bisher niemand Herrn Olivennes darüber aufgeklärt, wie sehr sein Gesetz den Gesetzen der westeuropäischen Barbaren ähnelt, bei denen es nicht wichtig war, wer der tatsächliche Rechtsbrecher war, weil das Opfer das Recht hatte, an jedem beliebigen Familienmitglied des Rechtsbrechers Rache zu üben. Denn genau das schlägt Olivennes vor: eine gesamte Familie, Gruppe oder Firma wegen einer (angeblichen) Missetat eines Einzelnen vom Internet auszuschließen.

Not bad, as an exercise on democracy.

(Beitrag von Andrea Monti - EDRi-Mitglied ALCEI - Italien)

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