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Startseite » EDRi-gram Nr. 7.8, 22. April 2009

Sollen anonyme elektronische Dienste von der Europäischen Kommission verboten werden?

Verfasst von sac am 28. April 2009 - 1:50
  • Europäische Union
  • Privatsphäre


Dieser Artikel ist auch verfügbar auf:
English: Are anonymous electronic services to be prohibited by the EC?

Wenn man die Auflagen der Vorratsdatenspeicherung betrachtet und die Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung durch die Verwendung von anonymen Diensten umgangen werden kann, stellt sich die Frage, ob anonyme elektronische Dienste von der Europäischen Kommission (EC) verboten werden sollen.

In diesem Sinne hat der schwedische MEP Jens Holm der Kommission diese Frage unterbreitet, da es seiner Ansicht nach verlässliche Systeme geben müsse, um Privatpersonen und Firmen zu erlauben, anonyme Informationen in Verbindung mit Strafverfahren oder Finanzverfahren zur Verfügung zu stellen. Einige Betroffene könnten Bedenken hegen, sich an die Polizei oder die Massenmedien zu wenden und würden es bevorzugen, anonyme E-Mails mit wichtigen Informationen zu verschicken.

Holm fragte die EC, ob man vorhabe einen Antrag zu verfassen, um solche Dienste innerhalb bestimmter Gebiete zu verbieten, ob die EC der Ansicht sein, die Mitgliedsstaaten hätten das Recht, derartige Dienste zu verbieten und ob man der Meinung sein, dass das Recht auf elektronische Anonymität in der EU garantiert sein sollte.

Der Vizepräsident der EC Jacques Barrot, der Zuständige für Justiz, Freiheit und Sicherheit, antwortet im Namen der Kommission und sagte, es gäbe derzeit keinerlei Pläne der EC, einen Antrag vorzubringen, der den Einsatz von Anonymisierungsdiensten verbieten würde, dass die Kommission sich jedoch mit den Auswirkungen solcher Dienste auf die Befähigung von Strafverfolgungsbehörden, die Sicherheit der Bürger in der EU zu gewährleisten“ auseinandersetzte.

Während die Notwendigkeit, Informationen anonymerweise an die relevanten Organisationen weitergeben zu können in Betracht gezogen werden muss, hätten die Mitgliedsstaaten der Ansicht der Kommission nach die Verantwortung, ihre interne Sicherheit zu schützen. In Fällen, in denen Anonymisierungsdienste ihre dahingehenden Möglichkeiten einzuschränken drohten, „sollten sie überlegen, die Verwendung derartiger Dienste zu regulieren, wobei die Europäische Konvention der Menschenrechte und andere Grundsätze und Garantien zu den Grundrechten in Europa und ihren Verpflichtungen unter den Abkommen eingehalten werden müssen. Jede derartige Maßnahme muss ordnungsgemäß gerechtfertigt werden, angemessen sein und sich darauf beschränken, was in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet wird.“

Barrot antwortete, dass die Rechtsprechung der EU den Schutz persönlicher Daten als Grundrecht gewährleiste und dass „persönliche Daten fair und rechtmäßig verarbeitet werden müssen, was den Grundsatz der größtmöglichen Datenminimierung mit einschließt. Dieser Grundsatz kann durch den Einsatz anonymer Daten nur gefördert werden.“ Dennoch lässt die EC Raum für zukünftige Einschränkungen. „Mitgliedsstaaten können Maßnahmen annehmen, die die Reichweite dieser Grundsätze einschränken; diese könnten notwendig sein, um wichtige öffentliche Interessen wie die nationale Sicherheit oder Strafverfolgung zu gewährleisten, was den Kampf gegen den Terrorismus oder Cybercrime mit einschließt.“

European Commission position on anonymisers (12.04.2009)

Written Question by Jens Holm (GUE/NGL) to the Commission - Anonymity services

Parliamentary questions- Answer given by Mr Barrot on behalf of the Commission (3.04.2009)

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