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Startseite » EDRi-gram Nr. 7.3, 11. Februar 2009

Korrekte rechtliche Basis für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Verfasst von sac am 15. Februar 2009 - 14:09
  • Europäische Union
  • Vorratsdatenspeicherung Telekommunikation

Am 10. Februar 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf der Basis des EC-Abkommens korrekt eingeführt wurde, da sie sich vorwiegend auf die Arbeitsweise des Binnenmarktes bezieht.

Zu diesem Urteil kam der Gerichtshof im Prozess, den Irland mit Unterstützung der Slowakei gegen das Europäische Parlament angestrengt hatte und dabei gefordert hatte, die Richtlinie aufgrund der inadäquaten legalen Basis aufzuheben. Irland berief sich darauf, dass die Richtlinie nicht auf Art. 95 EC basieren könne, da ihr „Schwerpunkt“ nicht in der Arbeitsweise des Binnenmarktes liege, sondern in der Ermittlung, Erfassung und Verfolgung von Verbrechen, und dass derartige Maßnahmen daher auf Basis der Artikel im EU-Abkommen eingeführt hätten werden sollen, die sich auf die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Justizbehörden in Strafsachen beziehen.

Der Gerichtshof entschied, dass es notwendig war, die Richtlinie basierend auf Art. 95 EC einzuführen. Man wies darauf hin, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung die Auflagen der Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre im Sektor elektronische Kommunikation ergänze, die ebenfalls auf Art. 95 beruhe. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass die Auflagen zur Richtlinie sich prinzipiell auf die Aktivitäten von Dienstanbietern beschränken und keinesfalls den Zugriff auf Daten oder deren Weiterverwendung durch die Exekutive oder die Justizbehörden in den Mitgliedsstaaten regeln. Die Maßnahmen für die Richtlinie beinhalten selbst keine Eingriffe durch die Polizei oder Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten.

Der Gerichtshof nahm dabei die komplizierte Frage der Privatsphäre nicht in Angriff, weil „Irlands Klage sich ausschließlich auf die Wahl der legalen Basis bezieht und nicht auf mögliche Verstöße gegen Grundrechte, die sich aus Eingriffen in die Praxis des Rechts auf Privatsphäre laut Richtlinie 2006/24 ergeben“.

Das bedeutet außerdem, dass der Gerichtshof sich einer weiteren Klage, der sich auf den Verstoß gegen die Privatsphäre in der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durch ein nationales Gericht gegenüber sehen könnte. Ein solche Klage könnte vom EDRi-Mitglied Digital Rights Ireland eingebracht werden oder die deutsche Verfassungsklage, eingebracht vom Deutschen Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Der Arbeitskreis hat nach Bekanntgabe des EuGH-Urteils bereits angekündigt, dass man zuversichtlich bleibe, zukünftige Klagen in Sachen Privatsphäre erfolgreich durchzubringen: „Das Urteil betrifft nur die formelle Frage der korrekten rechtlichen Basis und bezieht sich nicht auf die Verletzung von Menschenrechten durch die unbefugte Registrierung der Telekommunikationsgewohnheiten der gesamten Bevölkerung,“ sagte Werner Hülsmann vom Arbeitskreis. „Die 34 000 Kläger in der deutschen Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung haben sich an den Deutschen Verfassungsgerichtshof gewandt, um ein separates Urteil des EuGH über die Vereinbarkeit mit den Menschenrechten einzufordern.“

Case Ireland vs European Parliament (10.02.2009)

The data retention directive is founded on an appropriate legal basis (10.02.2009)

After ruling on data retention: activists remain confident (10.02.2009)

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