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EDRi-gram Nr. 6.24, 17. Dezember 2008 |
Bulgarisches Gericht annulliert einen unklaren Gesetzesartikel zur Vorratsdatenspeicherung
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So, 21/12/2008 - 17:48
Am 11. Dezember 2008 hat das Oberste Bulgarische Verwaltungsgericht (SAC) nach einem vom AIP-Programm (Access to Information) beantragten Prozess Artikel 15 in der nationalen Gesetzgebung annulliert, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einführt. Artikel 5 der bulgarischen Regelung Nr. 40 war von der Staatlichen Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation und dem Ministerium für Inneres für „den passiven Zugang durch einen Computerterminal“ eingeführt worden sowie für den Zugriff ohne richterliche Verfügung für Sicherheitsdienste und anderen Strafverfolgungsbehörden auf alle von Internet- und Mobilkommunikationsanbietern gespeicherte Daten. Ein fünfköpfiges Gremium des SAC hat diesen Artikel nun aufgehoben, da die Auflagen keine Beschränkungen im Hinblick auf den Zugriff auf Daten über einen Computerterminal festlegten und keinerlei Gewährleistungen zum Schutz der Privatsphäre anboten, wie in Art. 32 § 1 der Bulgarischen Verfassung vorgesehen. Es wurden keine Mechanismen eingeplant, um die verfassungsmäßigen Rechte auf Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre oder das Familienleben einer Person zu wahren oder gegen Übergriffe auf Ehre, Würde und Ansehen einer Person. Das Gericht befand außerdem, dass der Text von Art. 5 der Regelung, in dem Ermittlungsbeamte, Staatsanwaltschaften und Gerichte „zum Zwecke der Strafverfahren“ und die Sicherheitsdienste „im Namen der nationalen Sicherheit“ mit den Zugangsrechten auf gespeicherte Daten ausgestattet werden, keine Einschränkungen gegen Verstöße gegen verfassungsmäßige Bürgerrechte gewährleiste. Weiters gebe es keinerlei Verweise auf spezialisierte Gesetze wie das Strafgesetzbuch, das Gesetz für spezielle Überwachungsmittel oder das Gesetz zum Schutz von Personendaten, in denen die Auflagen unter welchen der Zugang auf persönliche Daten genehmigt ist, spezifiziert werden. Das Gericht befindet weiters, dass Art. 5 der Regelung den Auflagen in Art. 8 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspricht. Das Gericht betonte, dass die nationalen gesetzlichen Normen mit den gängigen Prinzipien konform gehen und umfassende und gut formulierte Begründungen sowohl für den Zugriff auf Personendaten als auch die Verfahren ihrer Vorratsspeicherung beinhalten müssten. Artikel 5 der Regelung ist im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben unklar, was gegen die Auflagen in Art. 8 des ECHR verstößt, sowie gegen den Wortlaut der Richtlinie 2006/24/EC und Art. 32 und 34 der Bulgarischen Verfassung. Das Urteil des Gerichts ergeht, nachdem die Beschwerde zuvor am 17. Juli 2008 von einem Gerichtsgremium abgelehnt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht von einem höherstehenden Gericht angefochten werden. Data Retention on the Internet - Legal Action by Access to Information Programme in Bulgaria - 2008 Supreme Administrative Court issues a good decision for the Bulgarian Internet (11.12.2008) (Unser Dank geht an Veni Markovski - EDRi-Mitglied ISOC Bulgarien) Trackback URL für diesen Eintrag:http://www.unwatched.org/trackback/1225
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