ECHR entscheidet über die Identifizierung von schweren Rechtsverletzern gegen die Privatsphäre

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So, 21/12/2008 - 13:33

Am 2. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) sein Urteil zum Fall K.U. vs Finnland gefällt; dabei wurde in Betracht gezogen, dass Artikel 8 der Konvention nationale Gesetze vorschreibt, durch die Personen vor schweren Verstößen gegen die Privatsphäre im Internet geschützt werden, jedoch gleichzeitig einen rechtlichen Rahmen fordert, der die Identifizierung und Anklage von Straftätern zulässt und die digitalen Rechte beachtet.

In diesem Fall, der vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht wurde, hatte ein oder mehrere Unbekannte im Namen des Antragstellers, der zu dem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, ohne dessen Wissen eine Werbung im Internet geschaltet. In der Werbeschaltung wurde sein Alter und sein Geburtsjahr genannt und eine genaue Beschreibung seines Äußeren gegeben, sowie ein Link zu seiner derzeitigen Webseite angeführt, auf der sein Foto sowie seine Telefonnummer (korrekt bis auf eine einzige Ziffer) zu sehen war. In der Werbung hieß es, er sei auf der Suche nach einer intimen Beziehung zu einem Jungen seines Alters oder einem älteren Mann, „um ihm zu zeigen wie’s geht“. Der Antragsteller wurde auf die Werbung im Internet aufmerksam, als er ein E-Mail von einem Mann erhielt, der ihm ein Treffen anbot und „herauszufinden, was er will.“

Der Vater des Antragstellers beauftragte die Polizei, die Person ausfindig zu machen, die die Werbeschaltung eingebracht hatte, um sie vor Gericht zu bringen. Der Anbieter weigerte sich jedoch, die Identität des betroffenen Inhabers der IP-Adresse herauszugeben und wies darauf hin, dass man durch die Geheimhaltung in der Telekommunikation gesetzlich gebunden sei. Die finnischen Gerichte konnten dem Vater nicht helfen und wiesen darauf hin, dass das damals geltende Gesetz die Aufdeckung derartiger Informationen nur in Straffällen genehmige.

Daher wandte sich der Antragsteller an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; dort solle man entscheiden, ob die gefälschte Werbung keine Verletzung seines Rechts auf Privatleben unter Artikel 8 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstelle und ob ihm wirkungsvoller Rechtsschutz gegen diese Verletzung unter Artikel 13 ECHR nicht verweigert worden war.

Der Gerichtshof zog in Betracht, dass Finnland gegen seine Verpflichtungen unter Artikel 8 verstoßen habe, weil es keine effektiven Sanktionen für die Verletzung der Rechte des Antragstellers bereitgestellt hatte. Daher behandelte der Gerichthof den Fall nicht mehr länger unter Artikel 13.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass schwere Verstöße gegen die Privatsphäre vom rechtlichen Rahmenwerk der Staaten abgedeckt werden müssen: „Während die Wahl der Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 8 im Bereich des Schutzes gegen Taten durch Einzelpersonen prinzipiell in den Einschätzungsrahmen des Staates fällt, verlangen effektive Abschreckungen gegen ernsthafte Vergehen, bei denen grundlegende Werte und essentielle Aspekte des Privatlebens auf dem Spiel stehen, effiziente Vorschriften im Strafrecht.“

Der ECHR schließt mit der Erklärung, Artikel 8 solle so ausgelegt werden, dass der rechtliche Rahmen gegeben wird, um Missetäter identifizieren und zur Rechenschaft ziehen zu können, wobei die Menschenrechte im Internet (freie Meinungsäußerung und Vertraulichkeit von Kommunikationen) respektiert werden müssen:

„Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass der dem Antragsteller zustehende praktische und effektive Schutz, effektive Maßnahmen zur Identifizierung und Anklage des Straftäters, d.h. der Person, die die Werbung geschaltet hat, eingeleitet werden müssen. Bei dem vorliegenden Fall wurde ein derartiger Schutz nicht bereitgestellt. Eine effektive Ermittlung konnte nie eingeleitet werden, da der Vertraulichkeit der Vorrang gegeben wurde. Auch wenn die freie Meinungsäußerung und Vertraulichkeit von Kommunikationen tragende Gesichtspunkte sind und Telekommunikations- und Internetuser sich darauf verlassen können müssen, dass ihre eigene Privatsphäre und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung respektiert werden, kann eine solche Gewährleistung nicht absolut sein und muss gelegentlich anderen gesetzlichen Notwendigkeiten weichen, wie die Vermeidung von Regellosigkeit oder Verbrechen oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

TJ McIntyre vom EDRi-Mitglied Digital Rights Ireland hat den Text kommentiert, der eine Reihe von Fragen über die praktischen Folgen dieses Falles aufwirft: „Das Gericht weist darauf hin, das man es hier mit einem „schwerwiegenden“ Verbrechen zu tun habe, was die Frage offen lässt, ob diese Argumentation auch auf weniger schwerwiegende Vergehen zutrifft oder auf Zivilfälle. Das Gericht beschränkt sich auch auf die Forderung nach einem nationalen ausgewogenen Rahmenwerk zwischen den Rechten eines angeblichen Opfers und den allgemeinen Rechten auf Privatsphäre in Kommunikationen und der Meinungsfreiheit – vermutlich werden die Staaten bei diesem Rahmen einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum genießen. Andererseits lehnt man das Argument ab, dass andere Systeme (wie das Notice&Takedown-Verfahren oder Zwischenhaftung) ausreichen, und besteht stattdessen darauf, dass User identifiziert werden müssen. Man konzentriert sich außerdem auf die „Möglichkeit finanzieller Wiedergutmachungen für die Opfer“, womit die Sache auf Zivilfrage ausgeweitet scheint.“

Judgement Case of K.U. v. FINLAND (2.12.2008)

Identifying Individuals in Internet Iniquity: ECHR rules on naming wrongdoers (2.12.2008)

K.U. v. Finland: No Data Retention Obligation (15.12.2008)

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