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EDRi-gram, Nr 6.22, 19. November 2008 |
ENDitorial: Eine überhitzte Debatte über die Rechte der Sehbehinderten
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Sa, 22/11/2008 - 16:18
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Das Programm des 17. Ständigen Komitees für Copyright und verwandte Rechte, das vom 3. bis 7. November 2008 in der WIPOi-Zentrale in Genf stattgefunden hat, umfasste folgende Themen: die Beschränkungen und Ausnahmen, der Schutz audiovisueller Organisationen und der Schutz der Rundfunkorganisationen. Im Mittelpunkt standen speziell die Rechte sehbehinderter Personen. Hier sollen die Veranstaltung des letzten Tages dargelegt werden, an dem man sich unter den Mitgliedsstaaten auf die Endergebnisse des Treffens geeinigt hat, die auf Anträge des Vorsitzenden Jukka Liedes basierten. Dieser Artikel befasst sich vordergründig mit den Beschränkungen und Ausnahmen und den Rechten sehbehinderter Personen. „Das Gezänk über die Blindenrechte“, wie Sherwin Siy von Pulic Knowledge es formulierte, fasst die Diskussionen des letzten Tages recht gut zusammen. Sie drehten sich am Vormittag vor allem um die folgenden provisorischen Schlussfolgerungen: „Das Komitee hat die besonderen Bedürfnisse sehbehinderter Personen anerkannt und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich ohne weitere Verzögerung mit diesen Bedürfnissen blinder, sehbehinderter und sonstig behinderter Personen auseinanderzusetzen. Dies soll sowohl eine Analyse der Einschränkungen und Ausnahmen als auch die mögliche Einrichtung einer Interessensvertretungsplattform beim WIPOi beinhalten; letztere könnte den gesicherten Zugang zu geschützten Werken für behinderte Personen durch technologische, vertragliche und andere Vereinbarungen erleichtern.“ Mit dieser Formulierung hielt man sich an den Wortlaut des Antrags von IFRRO (the International Federation of Reproduction Rights Organizations. Im Endentwurf fand sich kein Hinweis auf den Antrag der Weltblindenunion (WBU). Sowohl die Einschränkungen und Ausnahmen als auch die vertraglichen Vereinbarungen (freiwillige Lizenzen) zwischen Rechteinhabern und sehbehinderten Personen wurden erwähnt. Dennoch bereitete der Vorsitzende nach der Vormittagssitzung in der Mittagspause einen neuen Endentwurf vor. Die neue Formulierung lautete wie folgt: „Das Komitee hat die besonderen Bedürfnisse sehbehinderter Personen anerkannt und darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich ohne weitere Verzögerung und mit angemessener Beratung mit diesen Bedürfnissen blinder, sehbehinderter und anderen leseschwachen Personen auseinanderzusetzen, wobei Diskussionen über mögliche Wege und Mittel zur Erleichterung und Verbesserung des Zugangs zu geschützten Werken auf nationalem Niveau eingebunden werden sollen. Dies soll eine Analyse der Einschränkungen und Ausnahmen beinhalten und auch ihre Aufnahme in den internationalen Austausch von Materialien in zugänglichen Formaten. Dabei fasst man außerdem die mögliche Einrichtung einer Interessensvertretungsplattform beim WIPOi ins Auge; letztere könnte Vereinbarungen für den Zugang zu geschützten Werken für behinderte Personen erleichtern. Die Sondersitzung des ständigen Ausschusses zu Urheberrecht und verwandten Rechten (SCCR) hat sich mit den vorgestellten Ausführungen der WBU befasst, und viele Delegationen haben ihr Interesse angemeldet, diese weiter zu analysieren.“ Die Tatsache, dass die Ausführungen der WBU erwähnt wurden, stellt einen wichtigen Schritt dar; die folgenden beiden Sätze wurden ergänzt: „...wobei Diskussionen über mögliche Wege und Mittel zur Erleichterung und Verbesserung des Zugangs zu geschützten Werken auf nationalem Niveau eingebunden werden sollen.“ „... auch ihre Aufnahme in den internationalen Austausch von Materialien in zugänglichen Formaten.“ Bei der Nachmittagssitzung schlug Frankreich im Namen der EU-Mitgliedsstaaten vor, das Wort „Plattform“ durch das Wort „Mechanismus“ zu ersetzen. Dennoch blieb man bei „Plattform“, stattdessen wurde „ ohne weitere Verzögerung“ zu „umgehend“ und „gesicherten Zugang“ zu „Zugang ... erleichtern“. Dabei handelte es sich jedoch immer noch um recht unbedeutende Änderungen. Die tatsächliche Debatte begann danach. Bei der Nachmittagssitzung forderte Frankreich die Löschung des Verweises auf den WBU-Artikel und der Sätze „... wobei Diskussionen über mögliche Wege und Mittel zur Erleichterung und Verbesserung des Zugangs zu geschützten Werken auf nationalem Niveau eingebunden werden sollen.“ und „... auch ihre Aufnahme in den internationalen Austausch von Materialien in zugänglichen Formaten.“ Pakistan (im Namen der asiatischen Staaten), Algerien (im Namen der afrikanischen Staaten) und andere Staaten wie z.B. Brasilien brachten die Europäischen Mitgliedsstaaten jedoch schlussendlich dazu, vielen der Anträge zuzustimmen. Nach vielem Hin und Her einigte man auch darauf, den Verweis auf den internationalen Austausch wegzulassen und die Ausführung der WBU leicht abzuändern. Die endgültige Fassung lautet nun: Als Bürgerin der Europäischen Union fand ich die Ereignisse der Nachmittagssitzung äußerst verwirrend. Mir war nicht klar, warum sich Frankreich (im Namen der Europäischen Mitglieder) derart aggressiv gegen die Rechte von Sehbehinderten eingesetzte. James Love von KEI hat sich zur A2K-Liste sehr treffend geäußert (James Love, 7. Nov. 2008): „Ich möchte mit den Worten einer Abordnung schließen, die am Ende des Abends gefallen sind. Die Delegierte eines einkommensstarken Landes hatte während des gesamten Treffens geschwiegen, obwohl man sich von dem besagten Land moralische Führung erwartet hätte. Ich habe sie gefragt: „Warum sagen Sie nichts dazu? Hier geht es um die Menschenrechte.“ Sie sagte: „Wir sind hier nicht bei der Menschenrechtskommission, wir sind bei der WIPOi.“ Diese Bemerkung war weder ironisch noch als Kritik an der WIPOi gemeint. Die Abgeordnete war der Ansicht, es wäre selbstverständlich, dass Verwertungsgesellschaften in dieser Angelegenheit an erster Stelle stehen. Deutlicher kann man es wohl kaum ausdrücken.“ Auf der WIPOi-Webseite findet sich unter dem Titel „Was ist die WIPOi?“ folgende Beschreibung: „Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPOi) ist eine Sonderbehörde der Vereinten Nationen. Sie befasst sich mit der Entwicklung eines ausgewogenen und zugänglichen Systems für geistiges Eigentums, durch welches im Dienste des öffentlichen Interesses Kreativität gefördert, Innovation angeregt und ein Beitrag zur wirtschaftliche Entwicklung geleistet werden soll.“ Man würde meinen, die Rechte sehbehinderter Menschen wären selbstverständlich auch in dieses „ ausgewogene und zugängliche System im Dienste des öffentlichen Interesses“ eingebunden. Bei einigen Diskussionen mit erfahrerenen SCCR-Teilnehmern wurde mir gesagt, dass man immer von den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ausgeht, die es zu schützen gelte. Wenn man darüber nachdenkt – gibt es denn überhaupt einen lukrativen Markt für die Rechte sehbehinderter Personen? Der WBU zufolge sind für sehbehinderte Personen nur 5% der verschriftlichen Werke zugänglich. Das könnte gleichzeitig ein Hinweis darauf sein, dass der Markt nicht lukrativ genug ist. Wenn die Antwort auf die obige Frage also negativ ausfällt, muss es einen anderen Grund für den Widerstand der EU-Mitgliedsstaaten gegen die Rechte sehbehinderter Personen geben. Die Europäische Kommission hat ein Grünpapier über die Ausnahmen herausgegeben, das noch bis zum 30. November 2008 kommentiert werden kann. Die Rechte behinderter Personen werden außerdem in der Richtlinie 2001/29/EC über die Harmonisierung bestimmter Aspekte im Urheberrecht und verwandten Rechten in der Informationsgesellschaft gedeckt, wo sich eine ausführliche Liste der Ausnahmen zum Urheberschutz findet. Die Abordnungen diskutierten darüber, was denn während dieser 17. SCCR Sitzung tatsächlich gesagt worden sei. Es ist gut, dass die SCCR sich zumindest darüber einig werden konnte. Damit ergibt sich ein Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen. Es ist außerdem wichtig, dass der Verweis auf die Ausführungen des WBU-Abkommens bestehen geblieben ist, da es sich dabei um die Tatsache handelt, dass „einige Delegationen auf die Ausführungen der WBU [verwiesen haben] und ihr Interesse, diese genauer zu analysieren [kundgetan haben]“. Die Auslassung dieses Verweises hätte die Tatsachen verfälscht. Es bleibt abzuwarten, ob über den tatsächlichen Inhalt auch noch eine Einigung erreicht werden kann. Schlussendlich kann man die Endergebnisse der SCCR 17 positiv und negativ sehen. Die Auslegung hängt schließlich von den Mitgliedsstaaten ab. In einer Welt mit eingeschränkten Ressourcen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Rundfunkabkommen wird auch in das Programm der nächsten SCCR-Sitzung aufgenommen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Arbeit zu den Einschränkungen und Ausnahmen mit so wenig Verzögerung wie möglich oder vielleicht sogar umgehend von statten gehen wird. World Intellectual Property Organization, SCCR Seventeenth Session, Geneva (5-7.11.2008) Member States Review Key Copyright Issues (10.11 2008) Unpacking the WIPO SCCR Limitations and Exceptions (to copyright) agenda Wrangling Over the Rights of the Blind GREEN PAPER - Copyright in the Knowledge Economy COM(2008) 466/3 (Beitrag von Anniina Huttunen - Doktorantin - Universität für Technologie Helsinki, EDRi Repräsentantin beim WIPOi SCCR Trackback URL für diesen Eintrag:http://www.unwatched.org/trackback/1192
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