Telekommunikationsdaten in Frankreich ein Jahr gespeichert
Der langerwartete Antrag für Vorratsdatenspeicherungen in der Telekommunikation wurde in Frankreich am 26. März 2006 endlich veröffentlicht. Dieser fordert von Telekommunikationsdatenbetreibern (Internet und Telefonie), Daten ein Jahr lang zu speichern. Betroffene Daten sind solche, die eine Identifizierung von
-Usern und ihren Endgeräten,
-den Empfängern der Kommunikation,
-der Zeit, dem Datum und der Dauer der Kommunikation,
-den zusätzlich verwendeten Dienstleistungen und deren Anbieter,
-dem Ursprung und dem Standort der Kommunkation (für Telefoniedienste) erlauben.
Die Verordnung spezifiziert die Bestimmungen, die erstmals im Gesetz zur Alltäglichen Sicherheit (Loi sur la sécurité quotidienne oder LSQ) im November 2001 nach den Anschlägen vom 11. September in den USA als ein angeblich dringendes Verfahren zur Terrorismusbekämpfung eingeführt wurden. Vier Jahre und vier Monate nach seiner Annahme wurde dieses Gesetz nun vorbereitet. In der Zwischenzeit wurden die Bestimmungen zweimal geändert.
Im März 2003 verlängerte das Heimatssicherheitsgesetz (Loi sur la sécurité intérieure oder LSI) die Bestimmungen um mehrere Jahre, obwohl sie nur bis Dezember 2003 bestehen und von Parlament beurteilt hätten werden sollten. Im Jänner 2006 hat das neue französische Anti-Terrorgesetz die betroffenen Bestimmungen auf zwei Arten verlängert: Erstens hat nun nicht nur die gerichtliche Instanz, sondern auch die Polizei Zugang zu gespeicherten Daten. Zweitens beziehen sich die Vorratsdatenspeicherungsverpflichtungen nun auch auf Internetcafes, Hotels, Restaurants und überhaupt auf jede Person oder Organisation , die einen Internetzugang gratis oder gegen eine Gebühr, als Haupt- oder Nebenleistung zur Verfügung stellt.
Weiters hat Frankreich die maximale nationalrechtlich erlaubte Periode für die Speicherung durchggesetzt, anstatt der minimalen Periode, wie es der neuen EU-Gesetzgebung entspräche. Die Europäische Richtlinie für Vorratsspeicherung in der Telekommunikation, die kürzlich vom Parlament und vom Rat für Justiz und Inneres angenommen wurde, verlangt eine Speicherungsdauer von mindestens 6 Monaten und maximal 2 Jahren.
Französiches EDRI-Mitglied IRIS hat die Verordnung in einer Presseaussendung am Tag der Veröffentlichung als „Höchststrafe für die Privatsphäre“ bezeichnet. Die Organisation erinnert daran, dass sie kurz nach der LSQ-Annahme eine Klage der Europäischen Kommission gegen Frankreich, auf Grund der Verletzung der EU-Gesetzgebung, beantragt hatte. Diese Klage blieb jedoch im Ruhezustand, während die EC auf die Applikationsverodnung wartet, um die Klage bearbeiten zu können. In der Zwischenzeit wurden aber zwei Europäische Direktiven bezüglich Vorratsdatenspeicherung in 2002 und 2006 angenommen, womit die Klage als veraltet gilt.
Der französische ISP-Verband (AFA, Französisches EUROISOA-Mitglied) verkündete am 28. März, dass er diese Appliakationsverodnung vor dem Conseil d'Etat, dem höchsten Verwaltungsgericht, anfechten werde.
Der am heftigsten umstrittene Punkt ist der, dass - während die Verordnung jeweils eine Kostenrückerstattung vorsieht, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eingesetzt werden müssen - sie keinerlei Vorkehrungen bezüglich der allgemeinen Kosten der Vorratsdatenspeicherung verlautbart, die maßgeblich von Investitionen durch den ISP abhängig wären.
Zusätzlich bekrittelt AFA den Mangel an Übergangsphasen, um das Speicherungs-System vorzubereiten und generell auch noch den Mangel an Diskussionen zu der Verordnung.
Decree no. 2006-358 of 24 March 2006 regarding electronic communications (in French, 26.03.2006)
Decree LSQ - Maximum penalty for private life (in French, 26.03.2006)
ISP Association will file an appeal to Conseil d'Etat (in French, 28.03.2006)
EDRI-gram : Data Retention Directive Adopted By JHA Council (01.03.2006)
IRIS dossier on data retention (with information on the complaint to EC)
(Ein Beitrag von Meryem Marzouki, EDRI-member IRIS)


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