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Startseite » EDRi-gram Nr. 9.8, 20. April 2011

Vorratsdaten: Zehn irreführende Behauptungen der Europäischen Kommission

Verfasst von sac am 22. April 2011 - 11:14
  • Europäische Union
  • Vorratsdatenspeicherung


Dieser Artikel ist auch verfügbar auf:
Englisch: Top 10 misleading statements of the European Commission on data retention

Die Europäische Kommission hat diese Woche ihren Evaluierungsbericht zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie veröffentlicht. In Erwartung des Versuchs der Kommission, die zahlreichen Mängel der Richtlinie durch Auslassung und Blendung zu verbergen, hat EDRi einen Schattenbericht erstellt, welcher eine sorgfältigere Beurteilung der Richtlinie liefert, aber dieselbe Methode wie die Kommission anwendet . Die Kommission erfüllte mit ihrem Bericht und der darauffolgenden Pressekonferenz all unsere Erwartungen, wobei sie eine einfallsreiche Auswahl an irreführenden Behauptungen aufstellte.

Und dies sind die zehn ungeheuerlichsten Aussagen:

1. Der Evaluierungsbericht zeigt den Wert der „auf Vorrat gespeicherter Daten“

In ihrem Umsetzungsbericht und in ihrem Auftritt vor der Presse wies die Kommission wiederholt auf den Wert vorrätig gespeicherter Daten für Strafverfolgungszwecke hin. Dabei vermied sie es jedoch bewusst zu erwähnen, dass die überwiegende Mehrheit der Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden, nicht auf der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beruhen.

2. Die Anschläge in Madrid und London zeigten die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Die Kommission versucht die exzessive Ausmaß der Richtlinie zu rechtfertigen, indem sie auf die Terroranschläge in Madrid und London verweist. Zwar waren die gespeicherten Daten in Madrid tatsächlich von Nutzen – jedoch wurden diese Daten von den Providern für Abrechnungszwecke aufbewahrt und sind für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung somit irrelevant.

3. „Vorratsdatenspeicherung ist eine notwendige Maßnahme“

Die Europäische Kommission hat weder nach Beweisen dafür gesucht, dass die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie zusätzlich gespeicherten Daten entweder notwendig oder nützlich waren, noch welche erhalten. Mangels jeglichen Beweises ist es aber ausgeschlossen, dass die Kommission diese Behauptung glaubwürdig vertreten kann.

4. „Die Industrie braucht die Vorratsdatenspeicherung“

Auch die Industrie, die vor der Einführung der Vorratsdatenspeicherung noch dagegen protestiert hat und damit konfrontiert war, dass die auferlegten Regelungen und Verpflichtungen immer lästiger und fragmentierter wurden, während die Kommission für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten warb, benötigt die Vorratsdatenspeicherung nicht. Wieso sollte die Industrie denn auch ein Instrument benötigen, dass vielmehr Hürden schafft als welche zu beseitigen?

5. Die Verfassungsgerichte haben nicht die Vorratsdatenspeicherung per se kritisiert.

Diese Behauptung ist im Bezug auf Rumänien nachweislich falsch.

6. Die Kommission muss Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedsstaaten einleiten, die die Richtlinie bisher nicht umgesetzt haben.

Es ist erstaunlich, dass die Kommission energisch gegen Mitgliedsstaaten vorgeht, die die Richtlinie bisher nicht umgesetzt haben, gleichzeitig aber gegen jene Länder, die die Richtlinie unkorrekt und auf eine Art und Weise umgesetzt haben, die die Rechte der Bürger weiter einschränken, keinerlei Maßnahmen ergriffen – oder zumindest angedroht – hat. Als Beispiel können Länder angeführt werden, die dem Bericht zufolge nach Ablauf der Speicherfrist keine Löschung der Daten vorgesehen haben.

7. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie einstimmig gefordert

Die Mitgliedsstaaten haben zu keinem Zeitpunkt einstimmig eine Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verlangt. Vielmehr konnte die EU, gerade weil keine Einstimmigkeit herrschte, die Vorratsdatenspeicherung nicht als Sicherheitsmaßnahme einführen. Aufgrund des Unvermögens der Mitgliedsstaaten sich zu einigen, hatte die Kommission eine Richtlinie (als Instrument des Binnenmarkts) vorgeschlagen, um auch jene Länder, die nicht an die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung glaubten, dennoch zu der Umsetzung der Maßnahme zu zwingen.

8. Es gibt keine Beispiele für den Missbrauch der Vorratsdaten

Das Dokument der Kommission gibt vor, es gäbe keine Fälle von Missbrauch der Vorratsdaten. Dies widerspricht der Tatsache, dass die Kommission zumindest von zwei gravierenden Missbrauchsfällen weiß. Nämlich:

Der deutsche Telekommunikationsriese „Deutsche Telekom“ hatte die im Rahmen der Telekommunikation anfallenden Verkehrs- und Standortdaten dazu genutzt rund 60 Personen, darunter auch kritische Journalisten, Manager und Gewerkschaftsführer auszuspionieren, um mögliche undichte Stellen zu finden. Das Unternehmen hat dabei nicht nur auf seine eigene Datenbank, sondern auch auf jene eines nationalen Konkurrenten und eines ausländischen Unternehmens zurückgegriffen.

Zwei große Geheimdienste haben die in Polen gespeicherten Verkehrs- und Stammdaten von 2005 – 2007 dazu genutzt, auf gesetzeswidrige Art und Weise und ohne eine richterliche Kontrolle journalistische Quellen aufzudecken.

9. Die E-Privacy-Richtlinie „erlaubt“ Teile der Vorratsdatenspeicherung, was die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kompliziert gestaltet.

Diese Analyse ist bizarr. Die Kommission hat bei der Einführung der E-Privacy-Richtlinie selbst angemerkt, dass diese Richtlinie „keine einzige Maßnahme, die die Mitgliedsstaaten als notwendig erachten, vereiteln oder ermöglichen soll“. Denn ein Instrument des Binnenmarkts dürfe den Bereich der Dritten Säule (d.h. die Strafverfolgung) nicht einschränken. Daher gestattet die E-Privacy-Richtlinie keinerlei Maßnahme zur Vorratsdatenspeicherung.

10. Gemäß den Angaben von 20 Mitgliedsstaaten werden jährlich durchschnittlich 148.000 Anfragen zu Vorratsdaten gestellt.

Statistisch ist dies korrekt, doch in ihrer Erklärung verabsäumt Kommissarin Malmström zu erwähnen, dass die Hälfte dieser Anfragen von einem einzigen Mitgliedsstaat, nämlich Polen, stammen. Denn Polen hat Polen die Richtlinie so umgesetzt, dass sie weitreichende Möglichkeiten für den Missbrauch der vorrätig gespeicherten Daten erlaubt. Weiters hat die Kommissarin in ihrer Rede erklärt, dass „die Strafverfolgungsbehörden wohl kaum personelle und finanzielle Mittel dafür aufwenden würden, um die Daten in diesem Ausmaß anzufordern, wenn die Daten nicht hilfreich wären“. Sie ist sich also der Tatsache, dass die Behörden die Daten nicht in diesem Ausmaß verlangen, sondern – abgesehen von Polen – bei weitem weniger Daten anfordern, entweder nicht bewusst oder es ist ihr gleichgültig.

(Ein Beitrag von Joe McNamee – EDRi)

Stellungnahme der Kommission zur E-Privacy-Richtlinie
Kommissarin Malmströms Rede zum Evaluierungsbericht Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – ein wertvolles Werkzeug im Kampf gegen schwere Verbrechen und Terrorismus, das jedoch einer Verbesserung bedarf (18.04.2011)
Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (18.04.2011)
EDRi shadow data retention report (17.04.2011)
Commission faces battle on data retention (19.04.2011)

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