Französisches Höchstgericht bestätigt Hosting-Status von Web 2.0 Diensten
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Englisch: The French supreme court recognizes hosting status of Web 2.0 services
Am 17. Februar 2011 hat der französische Kassationsgerichtshof den Hosting-Status von Dailymotion and Fuzz.fr bestätigt. Mit Bezug auf den Amen-Fall hat der Gerichtshof weiters festgestellt, dass Richter erst überprüfen müssen, ob eine Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten den Bedingungen des LCEN-Gesetzes (loi pour la confiance dans l'économie numérique – französische Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU) entspricht, bevor eine Hostingseite dafür verurteilt werden kann, dass sie Inhalte nicht umgehend entfernt hat.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs differenziert eindeutig zwischen Seiten, die Inhalte hosten und Anbietern von Webservices. Im Falle von Dailymotion bestätigt das Gericht das Erkenntnis des Französischen Berufungsgerichts vom Mai 2009, mit dem ein Entscheid aus dem Jahre 2007 aufgehoben wurde, wonach die Hosting-Seite für auf der Plattform online gestellte Inhalte haftbar gemacht werden kann. Außerdem hatte die Seite umgehend die illegalen Inhalte entfernt, nachdem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden war.
Das Kassationsgericht hat die Entscheidung gegen Fuzz.fr in einer von Schauspieler Olivier Martinez angestrengten Rechtssache aufgehoben. Im Jahre 2008 hatte ein französisches Gericht entschieden, dass der Inhaber der Website herausgeberische Verantwortung hätte, auch wenn die Website nur ein Digg-Service anbietet (wo die Nutzer abstimmen, welche News an erster Stelle gereiht werden) und ihn wegen Verletzung der Privatsphäre des Schauspielers zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und zur Zahlung von weiteren 1.500 Euro an Gerichtsgebühren verdonnert. Das Kassationsgericht hat aber fuzz.fr als Hosting-Seite im Sinne des LCEN-Gesetzes angesehen und deswegen für die eingestellten Inhalte für nicht haftbar erachtet.
Eine wichtige Klarstellung sowohl in Bezug auf Dailymotion als auch die Hosting-Seite Amen liegt in der Notwendigkeit, die Löschanfragen korrekt zu formulieren, indem alle vom Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen angeführt werden. Gemäß LCEN muss die Löschanfrage eine Reihe von Elementen beinhalten, einschließlich Datum der Benachrichtigung, Angaben über den Aussteller der Benachrichtigung (entweder natürliche oder Rechtsperson), Angaben über den Adressaten, Beschreibung der strittigen Fakten und Angaben zum genauen Fundort, Gründe für die Löschung einschließlich gesetzlicher Grundlage und Begründung, einer Kopie des an den Autor oder Herausgeber der strittigen Aktivitäten übermittelten Schreibens mit der Aufforderung zur Unterbrechung, Löschung oder Änderung, oder eine Begründung, warum der Autor oder Herausgeber nicht kontaktiert werden konnte.
Das Subsidiaritätsprinzip muss demzufolge gewahrt bleiben, was bedeutet, dass von einer Hosting-Seite nicht verlangt werden kann, Inhalte zu löschen, bevor nicht der Autor des Inhalts kontaktiert und aufgefordert worden ist, den entsprechenden Inhalt zurückzunehmen. Dies könnte das Ende von Massenlöschungen ohne vorheriges Verfahren sein.
Allerdings dürfte der Rechtsausschuss des Senats diese Regelung ändern wollen. Er hat am 15. Februar 2011 die Schaffung eines neuen Status zwischen Hoster und Herausgeber vorgeschlagen, der die Verpflichtung zu Filterung und Überwachung beinhaltet.
Kassationshof erkennt Dailymotion und Fuzz als Hoster an (Französisch, 17.02.2011)
Kassationshof rettet auch Fuzz.fr (Französisch, 18.02.2011)
Der Kassationshof schützt den Hostingstatus von Dailymotion. Danke Hadopi? (Französisch, 17.02.2011)
Die Bevollmächtigten sind nicht in der Lage Masseninhalte aus dem Verkehr zu ziehen (Französisch, 17.02.2011)
Der Senat empfiehlt die Schaffung eines Herausgeberstatuses für Webdienste (Französisch, 16.02.2011)
unwatched: Französisches Gericht trifft klare Entscheidungen bei gehosteten Inhalten (20.05.2009)


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