Italien: Fragwürdige Entscheidung über Sperrmaßnahmen
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Englisch: Italy: Problematic Internet blocking decision against fraudulent website
Die italienische Kartellbehörde AGCM hat damit begonnen, die Sperrung verschiedener Websites anzuordnen, nachdem mehrere Beschwerden von Konsumenten eingetroffen waren, die über diese Websites Modeprodukte erwerben wollten.
Es handelt sich um die erste Sperrmaßnahme, die von dieser Behörde – in Kooperation mit dem Finanzministerium – angeordnet wird. Grundlage dafür sind die Bestimmungen im Konsumentenschutz- und E-Commerce-Gesetz.
Mit der Sperranordnung wird der Provider zwar nicht für den Verkauf von gefälschten Produkten, aber für verschiedene Verletzungen des Konsumentenrechts belangt, u.a. bezüglich Garantie, Säumigkeit und die Lieferbedingungen.
Die Entscheidung betrifft auch auf die Firma „Private Outlet“, welche Teil des Unternehmens „Private Club“ ist, dessen Mitglieder nach einer kostenlosen Registrierung an verschiedenen Rabattaktionen für bekannte Modemarken teilnehmen können.
AGCM wurde aktiv, nachdem mehrere Berichte über betrügerische Vorgänge auf der Website auftauchten. Private Outlet „verbreitete über seine Webseite nachweislich Informationen, welche die Benutzer bezüglich der die Verfügbarkeit der angebotenen Waren täuschen“. Die Behörde erachtet die bereits gesammelten Beweise als ausreichend, um eine Untersuchung einzuleiten und den weiteren Betrieb des Unternehmens einzustellen.
Um die Effizienz der Maßnahme sicherzustellen – und angeblich zum besseren Schutz der Konsumenten – wurden die Internetprovider angewiesen, in ganz Italien alle Domains, die auf das Private Outlet Firmennetzwerk verweisen, zu sperren.
Auch wenn ein Schutz der Konsumenten erforderlich ist und die Beschwerden tatsächlich angemessen waren, scheint das Ausmaß der Sperrung dennoch den zulässigen rechtlichen Rahmen zu sprengen.
Allem voran, weil die Gesetze in Italien der Behörde nur die Möglichkeit zugestehen, den Provider „aufzufordern, die Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden“, zweitens, weil einstweilige Verfügungen durch Gerichte ausgestellt werden. Und schließlich, weil die Behörde die Anordnungen ohne die Anhörung der Betroffenen, und ohne ihnen eine Möglichkeit zu ihrer Verteidigung zu gewähren, ausgestellt hat.
Die Rede ist hier von der Ausübung einer Maßnahme, die alle Merkmale einer Beschlagnahme aufweist. Und die Behörde scheint zu glauben, sie könne selbst darüber entscheiden, wann sie diese Maßnahme einsetzt. Dieses Vorgehen steht aber in Widerspruch zu verschiedenen Gerichtsentscheidungen, wonach solche Maßnahmen den Gerichten vorbehalten sind.
Darüber hinaus reicht das Sperren von IP-Adressen nicht aus, um den Betrug zu verhindern: Die Hintermänner können die IP-Adresse, oder einfach nur den Namen des Firmennetzwerks wechseln. Es stellt sich die Frage, ob der Behörde keine effektiveren und weniger umstrittenen Maßnahmen bekannt sind: Denn Maßnahmen, die Grundrechte einschränken, nicht absolut notwendig und verhältnismäßig sind, und weiters nicht dem Allgemeinwohl dienen, sind laut Europäischer Menschenrechtskonvention unzulässig.
(Ein Beitrag von Elena Cantello – EDRi-Volontärin)
* Text der Verordnung (S. 89) (Italienisch, 12.03.2012)
* Der Fall Vajont.com (Verleumdung und üble Nachrede) – Das Gericht erklärt die Netzsperre für rechtswidrig - Artikel 1 (Italienisch, 14.03.2012)
* Der Fall Vajont.com (Verleumdung und üble Nachrede) – Das Gericht erklärt die Netzsperre für rechtswidrig - Artikel 2 (Italienisch, 14.03.2012)
* Der Fall Moncler (Piraterie) - Gerichtsurteil hebt Netzsperren auf (Italienisch, 4.11.2011)


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