Urheberrecht: Portugal "legalisiert" Filesharing
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Ein herber Schlag für alle Urheberrechtsverfechter: Das Teilen urheberrechtlich geschützter Werke und Inhalte stellt keine Gesetzeswidrigkeit dar, sofern es der privaten Nutzung dient, so die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft.
Zu diesem aus Filesharer-Sicht erfreulichen Urteil kam es, nachdem die portugiesische Anti-Piraterie-Vereinigung ACAPOR dem Generalstaatsanwalt im vergangenen Jahr bei einer medienwirksamen Aktion die IP-Adressen von 2.000 vermeintlichen Filesharern überreicht und die strafrechtliche Verfolgung eben dieser gefordert hatte. „Wir tun was wir können, um die Regierung auf die ernste Situation der Unterhaltungsindustrie aufmerksam zu machen“, hieß es damals aus den Reihen der von der Filmindustrie geförderten ACAPOR.
Nun, ein Jahr später und nach einer ausgiebigen Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschied der Generalstaatsanwalt zum Leidwesen der Piratenjäger, dass man auf Basis der 2.000 vorgelegten IP-Adressen keine Klagen erheben werde. Zum einen sei das private Teilen urheberrechtlich geschützter Werke nicht strafbar und zum anderen stellen IP-Adressen keinen eindeutigen Beweis für die Identität einer Person dar, so die Begründung.
„Rechtlich gesehen betrachten wir diese Handlungen – selbst wenn man bedenkt, dass Nutzer sowohl Uploader als auch Downloader innerhalb dieser Filesharing-Netzwerke sind – als gesetzeskonform, auch wenn die Nutzer den Inhalt nach Beendigung des Downloads weiter verbreiten sollten“, heißt es seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Und weiter: Das Recht auf Bildung, Kultur und freie Meinungsäußerung im Internet dürfe in Fällen, in denen die Urheberrechtsverletzung eindeutig nicht-kommerzieller Natur ist, nicht beschränkt werden.
Und selbst wenn Filesharing für private Zwecke strafbar wäre, müssten die Rechteinhaber selbst deklarieren, dass sie Privatkopien ihrer Werke nicht zulassen, so das Urteil.
Die geringe Aussagekraft von IP-Adressen in diesem Fall, wird zudem damit begründet, dass die Person, auf die eine bestimmte IP-Adresse registriert ist, nicht notwendigerweise auch jene Person sein muss, die diese IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt hat.
Der sichtlich enttäuschte ACAPOR-Chef Nuno Pereira wirft dem Generalstaatsanwalt unterdessen vor, den Fall bloß fallen gelassen zu haben, weil es die einfachste Lösung sei. „Ich persönlich denke, dass die Generalstaatsanwaltschaft einen Weg gefunden hat das Recht zugunsten ihrer eigenen Interessen auszulegen – und ihre Interessen sind es nicht 2.000 Briefe versenden, 2.000 Personen anhören und 2.000 Rechner untersuchen zu müssen“, kritisiert Pereira.
Vielleicht hat die Generalstaatsanwaltschaft aber auch bloß einen Weg gefunden das Recht zugunsten der Interessen der Öffentlichkeit auszulegen, was grundsätzlich keine schlechte Idee ist, kontert die Plattform TorrentFreak. [unwatched / TorrentFreak]
Kurz-URL zu diesem Artikel: http://unurl.org/j3Y
Bild: © RainerSturm / pixelio.de


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