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D: Neue Spielregeln für Adresshandel und unerwünschte Werbung

Bitte keine Werbung

Ab 1. September 2012 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden. Darauf machte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar am Donnerstag aufmerksam.

Einwilligungserklärungen müssen in Verträgen optisch deutlich hervorgehoben werden; die Übergangsfrist für vor dem 1. September 2009 erhobene Altdaten läuft jetzt aus.

Ausnahmen für die Einwilligungserfordernis gibt es aber für:

  • Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das Unternehmen die Daten vom Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat sowie für berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift und für Spendenwerbung
  • Werbung für fremde Angebote, wenn für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und welche Stelle die Werbung betreibt
  • Unternehmen dürfen zudem mit vom Adresshandel erhaltenen Daten werben, wenn sie die Datenherkunft protokollieren und darüber Auskunft erteilen können. Außerdem muss aus der Werbung hervorgehen, welche Stelle die Daten erstmalig erhoben hat.

Auch in den vorgenannten Fällen können die Betroffenen der Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Außerdem sind sie sind auf dem Werbeschreiben über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten, wie der Datenschutzbeauftragte betont.

Über Bestimmungen und Rechte im Zusammenhang mit Datenhandel und Werbung informiert auch die neue Broschüre "Adresshandel und unerwünschte Werbung" (PDF, 13 Seiten, 1 MB) von BFDI und einigen Landesdatenschutzbeauftragten. Sie enthält Erläuterungen, welche Rechte bzw. Auskunftsansprüche Betroffene haben sowie Hinweise, wie man sich vor der Weitergabe personenbezogener Daten für Werbezwecke schützen und die Flut unerwünschter Werbung eindämmen kann. [bfdi.bund.de]

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Foto: außerirdische sind gesund (CC BY 2.0)