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Netzsperren: EuGH soll über Provider-Verantwortlichkeit entscheiden

Copyright-Kontrolle

Wie unwachted bereits Ende Juni berichtete, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs das von österreichischen und deutschen Filmproduzenten mit Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie (VAP) eingeleitete Musterverfahren gegen den österreichischen Internet-Provider UPC unterbrochen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung der relevanten EU-rechtlichen Bestimmungen ersucht.

Der österreichische Jurist Hans Peter Lehofer nennt auf seinem Blog nun nähere Details zu den vier formulierten Fragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH (C-314/12 UPC Telekabel Wien). So solle das höchste Gericht der EU zunächst klären, ob eine Person, die urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal im Internet veröffentlicht und verbreitet, bloß die Dienste seines eigenen Providers nutzt oder auch die Dienste des Providers jener Person, die auf die zuvor illegal veröffentlichten Inhalte zugreift. Dabei geht es konkret um die Auslegung von Art 8 Abs 3 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG, Info-RL), in der festgestellt wird, „dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden“.

Sollten der EuGH die obige Frage mit „Nein“ beantworten, soll in der zweiten Frage geklärt werden, „ob auch die bloßen Nutzer rechtswidrig zugänglich gemachter Inhalte eine Rechtsverletzung begehen, denn dann wäre UPC jedenfalls Vermittler einer Rechtsverletzung im Sinne des Art 8 Abs 3 Info-RL und damit wären Anordnungen nach dieser Bestimmung möglich“, erklärt Lehofer.

Sollte einer der beiden bisherigen Fragen bejaht werden, so dass eine gerichtliche Anordnung gegen den Provider zulässig ist, soll geklärt werden, ob es zulässig ist eine allgemeine Sperranordnung auszusprechen, „wenn das Gericht erst im Nachhinein (nach österreichischem Recht wäre das bei der Vollstreckung von Beugestrafen) eine Prüfung vornehmen könnte, ob die Maßnahmen die Grundrechte der Beteiligten angemessen berücksichtigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen“, so Lehofer.

Sollte eine allgemeine Sperranordnung unzulässig sein, so möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob es mit dem Unionsrecht – insbesondere unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten - vereinbar wäre, einem Provider anstelle einer allgemeinen Sperranordnung bestimmte Maßnahmen aufzutragen (etwa die Sperre der Domain oder der jeweiligen IP-Adressen), um seinen Kunden den Zugang zu Websites mit urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erschweren, selbst wenn diese Maßnahmen ohne besondere technische Kenntnisse umgangen werden können.

Die letzte Frage zeigt, dass der OGH Zweifel daran hat, ob die Sperre einer Website geeignet ist zu einem „angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Beteiligten zu führen“. Schließlich führten sie bloß zu einem vorläufigen Erfolg, da „rechtswidrige Inhalte binnen kurzem unter einer anderen Domain angeboten werden“, wie auch das Beispiel kino.to zeigte. Hier wurden die selben Inhalte kurz nach Sperre der Website unter kinox.to veröffentlicht. [unwatched / blog.lehofer.at]

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Bild: Xander