DSK: Österreich verstößt gegen EU-Datenschutzrichtlinie
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Die österreichische Datenschutzkommission (DSK), die mit der Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen betraut ist, verfügt über eine mangelnde Unabhängigkeit, kritisiert der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Tatsache, dass die DSK organisatorisch und personell in das Bundeskanzleramt eingegliedert ist und diesem untersteht, führe zu Interessenskonflikten und stelle einen Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie dar.
Nachdem die EU-Kommission Österreich bereits 2009 in einer Stellungnahme anlässlich des Vertragsverletzungsverfahrens zur Änderung der Organisationsstruktur der DSK aufgefordert, Österreich dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen war, hatte die Kommission beschlossen beim EuGH Klage gegen das Land zu erheben. Nach der Untersuchung des Falles stimmt der Generalanwalt des EuGH der Kommission nun zu und empfiehlt dem Gericht in seinem Schlussantrag der Vertragsverletzungsklage gegen Österreich stattzugeben. Österreich habe gegen die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, erklärt der Generalanwalt.
Kritisiert hatte die EU-Kommission insbesondere, dass die DSK der Aufsicht durch das Bundeskanzleramt unterstellt ist, sprich weder über eine eigene Personal- und Sachausstattung noch über eigene Haushaltsmittel verfügt. Auch werden die Geschäfte der DSK von einem geschäftsführenden Mitglied wahrgenommen, das dem Bundeskanzleramt unterstellt ist. Zudem hat der Bundeskanzler das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der DSK informieren zu lassen. All diese Gründe führen dazu, dass für die Mitglieder der DSK ein Interessenskonflikt entsteht, da sie als Kontrollorgan ihren eigenen Arbeitgeber (das Bundeskanzleramt stellt eine öffentliche Stelle dar) überwachen müssten.
Die Entscheidung des EuGH darüber, ob die Klage zugelassen werden wird oder nicht, dürfte erst in einigen Monaten vorliegen. Erfahrungsgemäß folgt das Gericht jedoch dem Schlussantrag des Generalanwalts. [unwatched / der Standard]
Kurz-URL zu diesem Artikel: http://unurl.org/i3L
Bild: Friedrich Kromberg


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