Vorratsdaten: Vernichtende Kritik aus dem Kanzleramt
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Foto: Friedrich Kromberg
Mittwoch Abend veröffentlichte die Tageszeitung Die Presse ein vertrauliches Papier zur geplanten Speicherung aller Telefon- und Internet-Verbindungsdaten. Das Papier soll vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes erstellt worden sein, die darin enthaltene Kritik kann ohne Umschweife als vernichtend bezeichnet werden.
Um die von der EU im Rahmen einer Richtlinie vorgegebene Einführung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung (VDS) in Österreich umzusetzen, bedarf es einer entsprechenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie der Strafprozessordnung (StPO) und des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG). Das nun über Die Presse publik gewordene vertrauliche Gutachten übt auf 24 Seiten wortreich Kritik an zahlreichen neuen Bestimmungen und stuft sie teils "nicht nur als unverhältnismäßig, sondern auch mit ernsten Gefahren für Privatsphäre, Meinungs- und Pressefreiheit der Bürger insgesamt verbunden" [ein] – mit potentiell negativen Folgen für den demokratischen Willensbildungsprozess".
Grundsätzliche Zweifel an Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Eine zentrale Schlussfolgerung des Gutachtens, das der Presse zufolge vom Vorsitzenden des Datenschutzrates (DSR), Johann Maier (SPÖ) unterzeichnet ist, bezieht sich auf das "legistische Gesamtpaket". Der DSR stößt sich daran, nicht rechtzeitig mit dem vorliegenden Gesamtpaket befasst worden zu sein und bekräftigt seine Zweifel an der "Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Datenschutzrecht nach Art 8 der EU-Grundrechtecharta bzw. nach Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)1.
Die Grundproblematik liege darin, dass die Vorratsdatenspeicherung "die permanente Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens der gesamten europäischen Gesellschaft bedeutet. Die gewonnen Daten geben detaillieren Aufschluss über Ausmaß und Intensität sozialer Beziehungen und ermöglichen ua. die Erstellung genauer Bewegungsprofile. Das Risiko missbräuchlicher Auswertungen in diese Richtung steigt exponentiell zur Menge der gesammelten Information. Auch die Informationsfreiheit im Sinne ... der EMRK erscheint durch den Überwachungsdruck bedroht." Folgerichtig stellt der Datenschutzrat die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich in Frage.
Ausweitung der Zugriffsmöglichkeiten auf Bagatelldelikte
Auch seine wiederholten Forderung nach strikter Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit sieht der Datenschutzrat nicht erfüllt. Insbesondere hatte er stets auf eine Beschränkung der Datennutzung auf die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität gepocht – so wie es auch der ursprüngliche Zweck und Anlass für die entsprechende EU-Richtlinie gewesen ist.
Eine Einbeziehung von Verbrechen im "oberen Kriminalitätsbereich" hätte der DSR noch für denkbar gehalten. Der aktuelle Entwurf sieht nun aber die Nutzung der Vorratsdaten auch für "die Verfolgung von lediglich mit geringer Strafe bedrohten Handlungen" vor und weicht noch dazu tendenziell die strikte Zweckbindung auf.
Zudem würden neue Bestimmungen im SPG den Zugriff auf bestimmte Vorratsdaten bereits "zur Abwehr allgemeiner Gefahren" ermöglichen. Das Gutachten kommt diesbezüglich zu dem Schluss, dies würde "eine Möglichkeit der Durchbrechung des Kommunikationsgeheimnisses für sämtliche den Sicherheitsbehörden nach dem SPG übertragenen Aufgaben (außer reine Ordnungsstörungen) bedeuten. "Dazu zählt nicht nur die Abwehr unmittelbar drohender Gefahren, ... sondern auch die Beobachtung von bloß abstrakt bzw. potentiell "gefährlichen" sozialen Gruppen" (Bsp. Tierschützer).
Rechtsschutzlücken und mangelnde Missbrauchsprävention
Die Gesetzesvorlage ermöglicht den Zugriff auf sogenannte Stammdaten und Zugangsdaten (insbesondere IP-Adressen) auch ohne richterliche Genehmigung – ein Umstand, der abzulehnen ist, zumal die IP-Adressen zum Zeitpunkt der Abfrage bereits "mit bestimmten inhaltlichen Daten verbunden sind und deshalb zutreffender als "Nachrichten" bzw. Inhaltsdaten behandelt werden sollten – mit entsprechender Konsequenz für den Rechtsschutz".
Dabei ortet das Gutachten "etwa im Falle einer allfälligen überschießenden Ermittlung von IP-Adressen" eine Rechtsschutzlücke, weil nicht für alle Betroffenen ein "Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Informationseingriffs" zugebilligt wird.
Überhaupt seien die Informationspflichten im Falle heimlicher Überwachungen "völlig unzureichend", denn die Informationspflicht soll nur für bestimmte Fälle gelten. Zudem wird sie strikt auf bestimmte Arten von Daten beschränkt und gilt beispielsweise nicht für abgefragte "Rechnungsdaten", die die Provider ohnehin zu Abrechnungszwecken speichern (und die deshalb nicht als "Vorratsdaten" gewertet werden). "Damit wird einer willkürlichen bzw. restriktiven Auslegung der Informationspflicht Tür und Tor geöffnet." Die besagten Einschränkungen wären laut Gutachten daher "ersatzlos" zu streichen und es wäre "sicherzustellen, dass etwa das Schutzniveau ... in der Praxis nicht durch ein willkürliches Ausweichen ... unterlaufen werden kann".
Jedenfalls sei die Begrenzung der Informationspflichten im Falle von "geheimen Eingriffen ins Kommunikationsgeheimnis ... unvereinbar mit dem datenschutzrechtlichen Fundamentalgrundsatz der Transparenz und dem Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes".
Ungenügende Kontrolle, zu wenig Transparenz, ...
Weiters fehle eine "wirksame unabhängige Kontrolle der rechtmäßigen Handhabung des Aufschubs der Information Betroffener unter Berufung auf die Gefährdung von Ermittlungen", obwohl gemäß Europäischem Menschenrechtsgerichtshof die "nachträgliche Information des Betroffenen ein wesentliches Element der Anti-Missbrauchsgarantie bei geheimen Überwachungen" darstellt.
Dem im Innenministerium angesiedelten Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung von Auskunftsverlangen von Betroffen. Soweit über (nicht erteilte) Auskünfte an Betroffene überhaupt Meldung erstattet wird, bleibt unklar, was "der Rechtsschutzbeauftragte als Ergebnis der Prüfung unternehmen soll". Eine diesbezügliche Präzisierung fehlt, eine bloße Pflicht zur Information ist "kritisch zu sehen".
Überdacht werden sollte nach Einschätzung des Datenschutzrates auch die Stellung des Rechtsschutzbeauftragten, insbesondere was die "ausreichende Ressourcenausstattung und Gewährleistung des äußeren Anscheins der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit" betrifft.
Dem nicht genug, moniert der Datenschutzrat auch das Fehlen ausreichender Regelungen über die Weiterverwendung einmal erhobener Daten und spezifischere Löschungsregelungen. Außerdem werde zu wenig auf Schriftlichkeit von Ersuchen abgestellt. Auch eine explizite Klarstellung, dass für die Lokalisierungen "keine technischen Mittel (IMSI-Catcher) eingesetzt werden, die auch eine Überwachung der ... übermittelten Nachrichten ermöglichen"....
Schlusspunkt
Wer die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung im Laufe der letzten Monate verfolgt hat, wird deutliche Übereinstimmungen mit schon bisher vorgebrachten Einwänden feststellen – insbesondere was die Nutzung der Vorratsdaten schon im Falle von Bagatelldelikten, die Möglichkeiten zur Nutzung der Daten ohne richterliche Genehmigung und den Mangel an Rechtsschutz und Missbrauchsprävention betrifft. Nur kommt die Kritik diesmal nicht aus den Reihen der Oppositionsparteien oder aus der Zivilgesellschaft, sondern quasi aus dem eigenen Haus.
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